Erstellt am 02.02.2009 um 17:12 Uhr von nicoline
@tobibunny
§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
(2) 1Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert wird.
Der AN kann eine detaillierte Darstellung der Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts verlangen. Die Vorschrift ergänzt die Abrechnungsverpflichtung nach § 108 GewO. Der Begriff »Arbeitsentgelt« umfasst alle dem AN zustehenden Bezüge und erstreckt sich beispielsweise auf Lohn, Gehalt, Zulagen, Prämien, Provisionen, Auslösungen, Gratifikationen, Betriebsrenten usw., aber auch Gewinnbeteiligung, sog. »stock-options« usw. Der Erläuterungsanspruch erstreckt sich dabei sowohl auf die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts (z. B. Verhältnis des Grundgehalts zu Zulagen oder Prämien) als auch auf dessen Höhe (Brutto- und Nettobezüge einschließlich der Aufgliederung der verschiedenen Abzüge). Der Anspruch kann jederzeit, also auch ohne konkreten Anlass, geltend gemacht werden und ist unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung des Arbeitsentgelts und der entwaigen Aushändigung entsprechender Belege (LAG Köln 31. 5. 07, AuR 07, 405).
Der Anspruch des AN auf Erläuterung der Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erhält angesichts der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen für die Entgeltberechnung immer größere Bedeutung. Es muss dem AN ermöglicht werden, die auf Lohn- oder Gehaltsstreifen gemachten Angaben zu entschlüsseln bzw. zu verstehen
Quelle:Wolfgang Däubler/Michael Kittner/Thomas Klebe/Peter Wedde (Hrsg.)
Betriebsverfassungsgesetz / Kommentar für die Praxis