Erstellt am 02.02.2009 um 12:38 Uhr von Rapper22
@Candy
wenn sie keine Überstunden hat, die sie abbummeln kann, muss sie wohl oder übel einen Tag Urlaub nehmen.
MfG
Rapper22
Erstellt am 02.02.2009 um 12:52 Uhr von ridgeback
@candy,
kommt darauf an,
denn die Pflicht, vor Gericht als Zeuge zu erscheinen und auszusagen, hat Vorrang vor jeder Berufspflicht und befreit daher auch von der Arbeitspflicht, soweit sie zeitlich mit dieser zusammentrifft. Sie ist eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht iSd. § 33 Abs. 2 MTArb, weil sie in Rechtsprechung und Literatur als solche verstanden wird und daher davon auszugehen ist, dass auch die Tarifvertragsparteien den Begriff der allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht in dieser Weise verstanden wissen wollen. BAG, Urteil v. 13.12.2001, 6 AZR 30/01
Erstellt am 02.02.2009 um 15:13 Uhr von peanuts
Bei der Fragestellung wird man wohl davon ausgehen dürfen, dass die Angestellte als Beteiligte und nicht als Zeugin geladen wurde.
Es greift die erste Antwort.
Erstellt am 02.02.2009 um 15:33 Uhr von ridgeback
@peanuts,
bei einem Gerichtstermin, liegt doch ein Grund vor, der in der Person des Arbeitnehmers liegt. Und da mir nicht bekannt ist, dass Arbeitsgerichtsprozesse in eigener Sache nicht dazu gehören, sehe ich durchaus die Möglichkeit der bezahlten Freistellung.
Aber Du kannst mich gerne eines besseren belehren.
Erstellt am 02.02.2009 um 20:08 Uhr von peanuts
"Aber Du kannst mich gerne eines besseren belehren."
Ich bin mir sicher, ein entsprechendes Urteil gelesen zu haben. Aber habe dieses nicht wieder gefunden und nur ein anderes, in welchem der Arbeitsrichter sinngemäß geurteilt hat, dass dem AN durch Wahrnehmung seiner Rechte keine Nachteile entstehen dürfen.
Bis zum Beweis des Gegenteils nehme ich hiermit meine vorherige Aussage zurück. Es sei denn, in einem TV ist dieser Anspruch bereits ausschlossen.