Erstellt am 31.01.2009 um 15:52 Uhr von Catweazle
@kriegsrat,
für einen Interessenausgleich ist es zu spät. Mit dem Nachteilsausgleich (113 BetrVG) liegst du schon richtig.
Der § 112 BetrVG spricht ausschließlich von einer GEPLANTEN Betriebsänderung. Siehe auch die Kommentierung. (Fitting Rnd-Nr. 10)
Erstellt am 31.01.2009 um 17:29 Uhr von ridgeback
@kriegsrat,
schließt der Betriebsrat (obwohl zu spät informiert) gleichwohl mit dem Unternehmer einen Interessenausgleich ab, so kann der Mangel geheilt werden - BAG, Urteil vom 17.2.1981, 1 AZR 290/78-.
Sonstige Urteile: BAG Urteil vom 18.12.1984 - 1 AZR 176/82
BAG Urteil vom 15.01.1991 - 1 AZR 94/90
Erstellt am 31.01.2009 um 18:03 Uhr von Kölner
@kriegsrat
Ist denn überhaupt eine Betriebsänderung durchgeführt worden oder gab es nur einen Inhaberwechsel?
Erstellt am 31.01.2009 um 18:03 Uhr von kriegsrat
@ridgeback
richtig, hab ich auch in erinnerung gehabt, "heilen" sollte man da nichts.......
danke für die urteile
Erstellt am 31.01.2009 um 18:08 Uhr von kriegsrat
@kölner
ist alles etwas zu kompliziert, um es hier in der kürze verständlich darzustellen
die stattgefundene betriebsänderung ist erstmal bilateral unstrittig
Erstellt am 31.01.2009 um 18:12 Uhr von peanuts
"jedoch nicht rechtzeitig genug, um vor der durchführung noch einen interessenausgleich zu erreichen ..."
Im Falle einer Betriebsänderung dürfte der AG dann ein Problem haben, zumal der BR versuchen könnte, die Umsetzung einer BetriebsÄNDERUNG per EV untersagen zu lassen, bis über einen IA verhandelt worden ist.
Noch schlechtere Karten hätte der AG, wenn ein Sozialplan erzwungen werden könnte.
"bzw. erst 3 wochen nach durchführung mit den verhandlungen zum interessenausgleich begonnen hat, ..."
Verhandlungen bedeuten nicht, dass eine Betriebsänderung bereits vollzogen wurde.
"befindet er sich dann schon in der verpflichtung zum nachteilsausgleich ?"
Kommt es denn zu Entlassungen? Haben KollegInnen durch die Betriebsänderung wirtschaftliche Nachteile?
Ansonsten schließe ich mich der Frage an, ob es wirklich um eine Betriebsänderung oder um einen Betriebsübergang geht.
Erstellt am 31.01.2009 um 18:17 Uhr von Kölner
@kriegsrat
Dann bin ich ja erst einmal froh, dass beide Verhandlungsseiten entsprechende bilaterale Gespräche geführt haben - hoffentlich nicht bilingual.
Auch wenn Dir eine Antwort hier zu lange erscheint, kann ich mir nach wie vor vorstellen, dass es sich evt. NICHT um eine Betriebsänderung handelt. Aber Du willst ja nicht mehr schreiben - demnach ist 'peanuts' Meinung anzunehmen.
Erstellt am 31.01.2009 um 19:03 Uhr von rainer w
Ob es nun eine Betriebsänderung ist oder nicht, wollen wir mal dahingestellt lassen.
Bei jeder geplanten Maßnahme hat der AG den BR so umfassend und umfangreich zu Informieren, damit dieser noch ausreichend Zeit hat auf die betreffende Angelegenheit zu reagieren. Hier sprichtman davon das er es schon dann zu erbringen hat,wenn evtl. Planspiele auch erst im Kopf entstehen. Ansonsten kann man auch hier über §23 Abs.3 nachdenken.
Erstellt am 31.01.2009 um 19:19 Uhr von kriegsrat
@ kölner
wenn ich schreibe, mein golf ist kaputt, und du antwortest, du könntest dir vorstellen das ist gar keinen golf, sondern ein fiesta... ??
geh doch einfach davon aus, daß ich meine frage so formuliert habe, wie ich es wollte, mein spitzfindiger freund....
Erstellt am 31.01.2009 um 19:54 Uhr von Kölner
@kriegsrat
Freundschaften sollte man pflegen und nicht ignorieren. ;-)
Zumal:
Nicht immer ist das, was angegeben wird, die Realität, mein lieber unnachahmlicher Genosse!
Erstellt am 31.01.2009 um 20:17 Uhr von kriegsrat
@kölner
"Nicht immer ist das, was angegeben wird, die Realität"
...vielleicht nicht die realität, aber die frage...
mein sprachgewandter höchstgeschätzter kollege ...
Erstellt am 31.01.2009 um 21:30 Uhr von Kölner
@kriegsrat
Das ist wohl wahr, mein lieber detailmonogamer Kollege aus ?? ...
Erstellt am 31.01.2009 um 21:36 Uhr von Immie
@kriegsrat @Kölner
Ich habe 5 monochrome Freunde...kann ich mitmachen:-))
Erstellt am 01.02.2009 um 14:14 Uhr von w-j-l
".....jedoch nicht rechtzeitig genug, um vor der durchführung noch einen interessenausgleich zu erreichen ....."
kriegsrat,
wenn Du Deine Frage wirklich so meintest, wie Du sie gestellt hast, dann meinst Du eben doch falsch.
Ein Interessenausgleich muss nicht "erreicht" werden, sondern nur "versucht" werden.
Was passiert, wenn er nicht versucht wird, hat Dir peanuts schon in seinem ersten Satz geschrieben.
Also passt Dein Gedankenspiel nur dann, wenn der BR seine Rechte nicht durchsetzt (EV zur Rücknahme der Betriebsänderung)
Erstellt am 01.02.2009 um 16:54 Uhr von kriegsrat
@ w-j-l @ all
"Also passt Dein Gedankenspiel nur dann, wenn der BR seine Rechte nicht durchsetzt (EV zur Rücknahme der Betriebsänderung)"
richtig, also will sich der AG durch einen nachträglichen versuch des interessenausgleich (im bewußtsein der heilenden wirkung auch bei späterem abschluß)
vor seinen bereits bestehenden verpflichtungen zum nachteilsausgleich(§113 Abs.3) drücken