beschäftige mich gerade mit folgendem gedankenspiel:

wenn der AG eine betriebsänderung durchführt, über die er zwar den betriebsrat informiert hat, jedoch nicht rechtzeitig genug, um vor der durchführung noch einen interessenausgleich zu erreichen bzw. erst 3 wochen nach durchführung mit den verhandlungen zum interessenausgleich begonnen hat, befindet er sich dann schon in der verpflichtung zum nachteilsausgleich ?

habt ihr da irgendwelche urteile ?