Fettschwanzmaki => meine Güte, waaaaas für ein nick! Gehörst Du zur Rasse der Kleinbären????? ;-))
ich gehe jetzt mal davon aus, dass Du selber BR Mitglied bist. Eigentlich müßte ich dann antworten, da hilft der Blick in einen Kommentar zum BetrVg zu § 79 BetrVG Verschwiegenheitspflicht.
Aber, wenn es so dringend gemacht wird, gehe ich jetzt mal davon aus, dass Du im Augenblick evtl., vielleicht keine Möglichkeit hast, diesen einzusehen.
Deshalb hab ich Dir hier mal einiges wichtiges aus dem Kommentar von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde kopiert.Vielleicht hilft es. Alles zu kopieren, würde echt den Rahmen sprengen, deswegen solltest Du versuchen, Dir irgendeine Kommentierung zu diesem § noch mal in aller Ruhe gänzlich "reinzuziehen"!!
Der Schweigepflicht unterliegen nur objektive Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Hierunter sind Tatsachen zu verstehen, die im Zusammenhang mit dem technischen Betrieb oder der wirtschaftlichen Betätigung des UN stehen, nur einem begrenzten betrieblichen Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig sind, nach dem bekundeten Willen des AG (UN) geheim gehalten werden sollen und deren Geheimhaltung – insbesondere vor Konkurrenten – für den Betrieb oder das UN wichtig ist. Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis liegt nicht vor, wenn der AG kein berechtigtes, wirtschaftliches, objektives Geheimhaltungsinteresse (materielles Geheimnis) hat, auch wenn er eine bestimmte Angelegenheit dazu erklärt.
Liegt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vor, hängt die Verpflichtung zur Geheimhaltung davon ab, ob der AG die zugrunde liegenden Tatsachen ausdrücklich als geheimhaltungspflichtig bezeichnet . Fehlt es an dieser Erklärung, entfällt die Geheimhaltungspflicht . Die Erklärung des AG muss hinsichtlich des Gegenstandes und des Umfanges der Geheimhaltung klar und eindeutig sein.
Betriebsgeheimnisse liegen i. d. R. auf technischem Gebiet. Hierunter können z. B. fallen: Herstellungsverfahren, Konstruktionszeichnungen, Unterlagen über neue technische Verfahren, Modelle, Versuchsprotokolle, chemische Formeln, Rezepturen u. Ä., ggf. auch die Tatsache, dass ein bekanntes Verfahren im Betrieb angewendet wird.
Geschäftsgeheimnisse betreffen demgegenüber Tatsachen und Erkenntnisse von wirtschaftlicher und kaufmännischer Bedeutung. Hierunter können z. B. fallen: Kalkulationsunterlagen, Kundenlisten und -karteien, Planungen, Bezugsquellen, Liquidität des UN, getätigte oder beabsichtigte Vertragsabschlüsse
Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich. Die Erklärung des AG bedarf zwar keiner Form; um jedoch Missverständnisse auszuschließen, sollte die Schriftform gewählt werden. Die Erklärung muss nicht unbedingt vom AG selbst ausgehen; es reicht, wenn sie ein Repräsentant des AG, etwa ein leitender Angestellter, abgibt. Der AG braucht eine entsprechende Erklärung nicht gegenüber jedem von der Schweigepflicht Betroffenen abzugeben. Gegenüber dem gesamten BR wird sie jedoch nur wirksam, wenn sie einem nach § 26 Abs. 3 Satz 2 empfangszuständigen Mitglied zugeht. Andernfalls trägt der AG das Übermittlungsrisiko. Andere BR-Mitglieder sind insofern nur Erklärungsboten. Der BR (bzw. ein anderes Organ) hat Sorge dafür zu tragen, dass ggf. BR-Mitglieder, die bei der Erklärung nicht anwesend waren, hiervon in Kenntnis gesetzt werden. An die Schweigepflicht ist nur gebunden, wer – auf welchem Wege auch immer – davon Kenntnis erhält, dass eine Tatsache vom AG als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurde
Der Schweigepflicht nach dieser Vorschrift unterliegen nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die einem Mitglied eines in Abs. 1 und 2 genannten Organe in dieser Eigenschaft von der AG-Seite und nicht von Dritten bekannt geworden sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die den Angehörigen betriebsverfassungsrechtlicher Organe nicht in ihrer Eigenschaft als Mandatsträger, sondern auf andere Weise rechtmäßig bekannt werden, begründen keine Verschwiegenheitspflicht nach dieser Vorschrift; eine solche kann sich aber aus § 17 UWG oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben.