Erstellt am 29.01.2009 um 13:02 Uhr von Jack Sparrow
@ DalaiBuddha
Die euphorischen hier werden das mit einem "Ja" beantworten.
Erstellt am 29.01.2009 um 13:28 Uhr von Galaxy
@DalaiBuddha
unter dem Thread 26944 hier im Forum findest du diverse Antworten zu deiner Frage...
Erstellt am 29.01.2009 um 15:19 Uhr von nicoline
@DalaiBuddha
die nicht so euphorischen würden ___vermuten___, dass auch hierbei die tarifliche Ausschlussfrist (sofern ein Tarifvertrag Anwendung findet), oder die in einem AV vereinbarte Ausschlussfrist (sofern sie nicht rechtswidrig ist) oder die gesetzliche Verjährungsfrist eine Rolle spielen könnten.
Erstellt am 29.01.2009 um 15:24 Uhr von rolfo2
Schließe mich der Meinung von nicoline an, wenn der Urlaub nicht vor Ablauf der tariflichen Geltungsfrist geltend gemacht wurde stehts schlecht damit. Ich gehe mal davon aus dass der Urlaub 2007 und 2008 normal genommen wurde.
Erstellt am 29.01.2009 um 17:47 Uhr von Lotte
all,
stelle mir gerade die volkswirtschaftlichen Probleme vor, wenn alle MA ihre jemals verfallenen Urlaubsansprüchen jetzt noch einfordern könnten...
Da gehöre ich doch lieber zu den nicht so euphorischen und schließe mich nicoline an. ;-)))
Erstellt am 29.01.2009 um 18:11 Uhr von waschbär
Guckt mal ich poste mal den ganzen text ... damit das Internet Grmium sich eine Meinung Bilden kann .-)) Der Text der stammt von WUF aus dem Aktuellen News Letter.
Kein Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub wegen Krankheit des Arbeitnehmers
Ein Arbeitnehmer verliert nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den er wegen einer Krankheit nicht ausüben konnte. Der nicht genommene Jahresurlaub ist in diesem Fall abzugelten. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während des ganzen Jahres oder eines Teils davon arbeitsunfähig erkrankt war und die Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestanden hat.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften EUGH verweist in seiner Entscheidung von 20.01.2009 darauf, dass der Anspruch auf Krankheitsurlaub sowie die Modalitäten seiner Ausübung nicht vom Gemeinschaftsrecht geregelt werden. Die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub wird von den Mitgliedsstaaten der EU selbst festgelegt. Die genauen Umstände, unter denen der Arbeitnehmer vom Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub Gebrauch machen kann, ohne dabei die Entstehung des Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig zu machen, sind Sache der betreffenden Länder, unterliegen aber bestimmten Grenzen.
Der in der Richtlinie über die Arbeitszeit festgelegte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub widerspricht demnach weder der Gewährung dieses bezahlten Jahresurlaubs während eines Krankheitsurlaubs noch dessen Versagung, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub auch noch zu einem anderen Zeitpunkt ausüben kann.
Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht davon abhängig gemacht werden, dass er während eines von einem Mitgliedsstaat festgelegten Bezugszeitraums tatsächlich auch gearbeitet hat. Ein Mitgliedsstaat kann also den Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub am Ende eines Bezugs- oder Übertragungszeitraums nur dann vorsehen, wenn der Arbeitnehmer noch die Möglichkeit der Ausübung seines Urlaubsanspruchs hat.
Der Gerichtshof stellt aber fest, dass ein Arbeitnehmer, der während des gesamten Bezugszeitraums und über einem im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraum hinaus noch krankgeschrieben ist, keine Chance hat, seinen bezahlten Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, der - bevor er krankgeschrieben wurde - während eines Teils des Bezugszeitraums gearbeitet hat.
Laut dem Europäischen Gerichtshof darf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krank geschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat und er aus diesem Grund seinen Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
Der Anspruch auf eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlende finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den der Arbeitgeber nicht nehmen konnte, ist nach Urteil des Gerichtshofs wie folgt zu berechnen: bei dieser Vergütung wird der Arbeitnehmer so gestellt, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Demnach ist das normale Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das auch während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend für die Berechnung der finanziellen Vergütung des nicht genommenen Jahresurlaubs bei Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Urteil des EUGH in den verbundenen Rechtssachen C-350/06 und C-520/06 vom 20.01.2009
Erstellt am 29.01.2009 um 18:38 Uhr von nicoline
@waschbär
hab mir eine gebildet. Bezogen auf die uns hier vorliegende Frage ist meine Meinung folgende:
Sofern DalaiBuddha in 2007 arbeitsfähig war, hätte er in 2007, wenn es dieses Urteil damals schon gegeben hätte, Anspruch darauf gehabt, seinen Jahresurlaub aus 2006 noch gewährt zu bekommen . Sofern bei ihm keine tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfrist zur Geltung kommt, sondern die gesetzliche Verjährungsfrist, könnte er evtl. Glück haben. :-))
Erstellt am 29.01.2009 um 21:41 Uhr von Der alte Heini
DalaiBuddha
Der Anspruch dürfte 3 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden, wenn denn die im Urteil genannten Voraussetzungen gelten und das auch dann, wenn er nicht mehr in der Firma beschäftigt ist.
Mit den Ausschlußfristen würde ich ein bisschen vorsichtig sein. Der gesetzliche Anspruch des Erholungsurlaubs kann nicht durch eine Ausschlussklausel genommen werden, wenn der Betroffene aufgrund einer unverschuldeten Situation(Krankheit) seine Urlaub nicht nehmen kann.
Anders ist es, wenn ein Arbeitnehmer genügend Zeit gehabt hätte seinen Erholungsurlaub zu nehmen, in aber aus welchen Gründen auch immer nicht genommen hat.
Erstellt am 29.01.2009 um 22:03 Uhr von nicoline
Der alte Heini
ich empfehle Dir, nachfolgenden Link mal einzugeben und die Seite genau durchzulesen! ;-)
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Ausschlussfristen.html
Erstellt am 30.01.2009 um 13:03 Uhr von waschbär
@nicoline,
+genau+ mit Glück....
Erstellt am 30.01.2009 um 13:29 Uhr von nicoline
@waschbär
sag ich doch! ;-))
Erstellt am 02.02.2009 um 16:14 Uhr von Klaus1212
Hallo zusammen,
ich bin ein betroffener.
Ich bin mitte 2007 Krank geworden und bis zu meinem ausscheiden aus der Firma mitte 2008 krank geblieben. Hätte ich nicht die Monat Frist nach meinen ausscheiden eingehalten und meine ansprüche schriftlich geltent gemacht, wäre alles weg. Da ich sie aber eingehalten habe werde ich wohl mein Geld bekommen.
Erstellt am 12.02.2009 um 14:48 Uhr von grauer
Hallo Ihr, die sich auskennen.Ich habe eine Frage an Euch. Ich bin ab den 09.07.08 Krank geschrieben und ab den 01.01.09 in Schwerbehinderten Rente gegangen.Somit hatte ich keine Möglichkeit meinen Jahresurlaub zu nehmen.Habe ich einen Anspruch auf die Bezahlung meines Urlaubs?