@ Klaus65,
Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses durch den Unternehmer
Damit der Wirtschaftsausschuss seine Aufgaben erfüllen kann, hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss so rechtzeitig und so umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten, dass der Wirtschaftsausschuss sich aufgrund dieser Mitteilungen ein genaues, zutreffendes und vollständiges Bild über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens machen kann.
Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich nicht allein auf die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens, sondern verlangt auch weitergehend die Darlegung der Auswirkungen auf die Personalplanung, z. B. bei der Notwendigkeit eines Personalabbaus.
Die Unterrichtungspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage notwendiger Unterlagen sind eingeschränkt, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden (§ 106 Abs. 2 BetrVG).
Begriff der wirtschaftlichen Angelegenheiten
Der Wirtschaftsausschuss ist über alle wesentlichen wirtschaftlichen Angelegenheiten , die die Interessen der Arbeitnehmer berühren können, vom Unternehmer unaufgefordert zu unterrichten. Was im Einzelnen zu den wesentlichen wirtschaftlichen Angelegenheiten gehört, ist in § 106 Abs. 3 BetrVG beispielhaft (nicht abschließend!) aufgeführt:
Die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens
Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
Verluste, Gewinne, Risikolage, Kreditschwierigkeiten, Versorgungslage mit Roh- und Betriebsstoffen, Preisgestaltung und deren Kalkulationsgrundlagen, Außenstände, steuerliche Belastung, soziale Aufwendungen, konjunkturelle Entwicklung, Konkurrenzsituation, wirtschaftliche Entwicklung der Branche, Situation der Exportmärkte und Wechselkurse, Auftragsbestand, Liquidität und monatliche Erfolgsrechnung (BAG, Beschluss v. 17.9.1991, 1 ABR 74/90), beabsichtigte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Kosten, die die Arbeitgeberin zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung aufgewendet hat (LAG Hamm, Beschluss v. 18.7.2007, 10 TaBV 71/07).
Erläuterung des Jahresabschlusses
Der Unternehmer hat dem Wirtschaftsausschuss in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Betriebsrat den Jahresabschluss gemäß § 108 Abs. 5 BetrVG zu erläutern. Unter Jahresabschluss sind nach dem HGB die Jahresbilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung zu verstehen
Vorzulegende Unterlagen
Nach § 106 Abs. 2 BetrVG sind dem Wirtschaftsausschuss auch Unterlagen vorzulegen, soweit diese zum besseren Verständnis erforderlich sind.
Als Unterlagen kommen alle der unternehmerischen Planung und Entscheidung zugrunde liegenden Materialien in Betracht, wie z. B. Berichte, Pläne, Schaubilder, Gutachten, Bedarfsanalysen, Organisationsmodelle, Rentabilitätsberechnungen, Auftrags-, Produktions- und Verkaufsstatistiken, Bilanzen und Bilanzanalysen, Pläne über den Erwerb und Verkauf von Beteiligungen, Wirtschaftsprüferbericht monatliche Gegenüberstellungen der Plan- und Ist-Zahlen zur Diskussion von Zukunftsperspektiven, Marktanalysen,monatliche Erfolgsrechnungen über Umsätze, Handelsspanne und die verursachten und kalkulatorisch zurechenbaren Kosten einer Filiale
Rechtzeitige Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses
Damit der Wirtschaftsausschuss seine Aufgaben in befriedigender Weise erfüllen kann, hat der Unternehmer ihn rechtzeitig zu unterrichten.
Rechtzeitig bedeutet, dass die Unterrichtung erfolgt sein muss, bevor die betreffende Angelegenheit vom Unternehmer entschieden wird. Das Gebot der Rechtzeitigkeit steht unter dem Druck der Sanktionsnorm des § 121 Abs. 1 BetrVG. Die verspätete Unterrichtung kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
Streit über die Unterrichtungspflicht
In § 109 BetrVG ist das Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wirtschaftsausschuss und dem Unternehmer geregelt. Da in zahlreichen Fällen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berührt werden können, hat sich der Gesetzgeber für eine Primärzuständigkeit der Einigungsstelle entschieden.