Erstellt am 26.01.2009 um 17:14 Uhr von kriegsrat
Der BR könnte z.B. im rahmen seiner mitbestimmungsrechte eine bv abschließen, in der u.a.geregelt wird, was passiert, wenn sich kein freiwilliger findet, der an einem bestimmten tag arbeiten will......
Erstellt am 26.01.2009 um 18:13 Uhr von Bärbel1
@kriegsrat
auf welcher Rechtsgrundlage soll der BR hier welche BV abschließen? Hier geht es um die Unsetzung/ Auslegung des ArbV, also Individualrecht
Es wäre also individualrechtlich zu klären, wie ist der Satz „dass die Dienste nach Absprache zugewiesen werden“ auszulegen? Eigentlich in „beidseitiger“ Absprache, wobei das Wort „zugewiesen“ wieder mehr dafür spricht, dass der AG die größer Entscheidung hat.
Es ist doch Arbeit auf Abruf!
www.aus-innovativ.de/media/ArbeitaufAbruf.pdf
http://www.aus-innovativ.de/themen/arbeit-auf-abruf.htm
http://www.rechtslexikon-online.de/Arbeit_auf_Abruf.html
Erstellt am 26.01.2009 um 20:26 Uhr von kriegsrat
@bärbel1
individualrechtlich seh ich das auch so, es wird "abgesprochen", aber letzendlich, wenn alle stricke reißen, "zugewiesen"
ich würde mich als br um kollektivrechtliche regeln bemühen bzgl . des auswahlverfahrens, wer dann letzendlich "ins gras beißen", sprich arbeiten soll , um hier unnötige härten zu vermeiden.....
und die rechtsgrundlage hol ich mir aus dem §87(1),2 BetrVG (Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage)
meinst du, das würde funktionieren?
Erstellt am 26.01.2009 um 21:32 Uhr von Bärbel1
@kriegsrat
das mit dem § 87 (1), 2 dürfte hier bei Abrufkräften, schaue dir einmal dei Kommentierung zu dem Abs. (1) 2 an.
Der BR kann auch nicht mitbestimmen, welche der Abrufkräfte der AG wann abruft. Dieses ist individuelles Recht, welches der AG im Rahmen seines Direktionsrecht in Anspruch nimmt.
Hier ist kein Kollektivrecht, also kein Handlungsfeld für den BR.
Erstellt am 27.01.2009 um 09:46 Uhr von Inkognito Weissnicht
Jetzt mal aus Sicht des arbeitenden, gleichzeit studierenden BRs. Also im Februar muss der Chef erstmal damit rechnen, dass ihm seine Studenten nicht hinterherspringen was die Dienste angeht. Des ist an der Uni nämlich Klausuren und Prüfungszeit. Demnach sind die berechtigten Interessen des Studenten wohl höher zu werten als die des Arbeitgebers, zumindest nach meiner Meinung, da er durch eine breitere Fächerung der AN hätte gewährleisten können, dass dieser Fall nicht eintritt, der Student aber nicht einfach die Klausur verlegen kann und im Falle eines Nichtbestehens eventuell sogar finanzielle Nachteile enstehen. (Kann jetzt grad keinen § dazu liefern, ist meine persönliche Einschätzung).