Erstellt am 23.01.2009 um 12:23 Uhr von carrie
@thalida
§ 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG
Ich würde eine BV über die Benutzung der Kamera abschließen.
Erstellt am 23.01.2009 um 12:39 Uhr von packer
moin thalida,
es gibt einige gute BV im netz, die das komplettpaket regeln, also auch wann gefilmt wird, warum und vor allem was mit den gewonnenen aufzeichnungen passiert z.B.
www.soliserv.de
von aufklebern an der kameras hab ich noch nie etwas gehört.
generell wird an geeigneten stellen des betriebes ein informationshinweis (schickes großes schild) angebracht, wo jeder darauf hingewiesen werden muß, daß der betrieb kameraüberwacht wird.
hier hilft auch gerne der Landesbeauftragte für den Datenschutz weiter. habe dort auch schon öfter telefonisch gute hilfe bekommen... hier mal unserer:
http://www.lfd.niedersachsen.de/master/C5447628_N13189_L20_D0_I560.html
Erstellt am 23.01.2009 um 13:11 Uhr von kallinrw
Der 75 ist dabei auch nicht zu vergessen
@ thalida
§ 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
Abs 2 Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. 2Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
Die in § 75 Abs. 2 S. 1 BetrVG normierte Schutzpflicht verpflichtet die Betriebsparteien, rechtswidrige Verletzungen der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu verhindern und Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte nur vorzunehmen, soweit dies aufgrund berechtigter betrieblicher Interessen, insbesondere auch im Interesse der anderen Arbeitnehmer und eines ungestörten Arbeitsablaufs erforderlich ist.
Ich würde auch eine BV abschließen .
Erstellt am 23.01.2009 um 13:37 Uhr von Rapper22
Hallo thalida,
es gibt eine Verordnung aus dem Datenschutzgesetz (wo die genau zu finden ist, kann ich jetzt nicht sagen), in der geregelt ist, dass bei Kameras an öffentlichen Plätzen kein Hinweisschild angebracht werden muß, wie "Der Bereich wird Videoüberwacht". Bei privaten Gebäuden, Geländen etc. schreibt diese Verordnung ein Hinweisschild hingegen vor.
Zweitens ist diese Kamera bei Euch mitbestimmungspflichtig, weil damit konntrolliert werden kann, wann MA kommen oder gehen, oder welche Besucher etc. wann, wielange da waren usw.. Hier kann man schon von einem Eingriff ins Persönlichkeitsrecht sprechen. Dementsprechend sollte sowas durch eine BV geregelt werden. Insofern euer AG diese Kamera ohne die Zustimmung des BR angebracht hat, kann der BR den Abbau dieser Kamera verlangen. Steht auch so im BetrVG.
Mfg
Rapper22
Erstellt am 23.01.2009 um 14:16 Uhr von packer
@ rapper
ich glaube dein wissen stammt noch aus der zeit vor der letzten novellierung des BDSG... mittlerweile muß überall auf öffentlichen plätzen und gebäuden oder gebäuden mit publikumsverkehr (betrieb, etc.) so ein hinweis angebracht werden. bei privat genutztem gelände ist das nicht vorschrift solange hier auch nur privatgelände beobachtet wird. privat ist halt immer noch privat! d.h. die türspionkamera o.ä. darf durchaus geheim genutzt werden...
es ist auch müßig hier weiter zu reden. wenn der BR darauf besteht, dann wird er es auch bekommen... spätestens in der E-stelle wird der richter das durchziehen...
ansonsten hast du mit deinen ausführungen zum BetrVG recht...
Erstellt am 23.01.2009 um 18:41 Uhr von peanuts
"wie haben im Eingangsberich eine Videokamera. Wir wollen das diese mit einem Aufkleben gekennzeichnet wird. Jetzt möchte der Arbeitgeber das Gesetz von uns wo das steht. "
Es gibt kein Gesetz, das verlangt, eine Videokamera mit einem Aufkleber kennzeichnen zu müssen.
Allerdings muss u.a. der Umstand der Beobachtung in einem nach § 6b BDSG öffentlich zugänglichem Raum kenntlich gemacht werden, wenn dieser Raum auch wirklich beobachtet wird.
"Die Videoüberwachung unterliegt jedoch dann nicht § 6b BDSG, wenn sich der Kamerablickwinkel auf den Zugangs- oder Einfahrtsbereich beschränkt. In diesem Fall steht nicht die Beobachtung des öffentlich zugänglichen Raums im Vordergrund. Vielmehr wird dieser nur bei Gelegenheit im Zuge eines konkreten Zugangs einer bestimmten Person oder einer konkreten Einfahrt eines bestimmten Fahrzeugs mit erfasst. Schaltet sich die Videokamera bei Türöffnungssystemen zudem nur dann ein, wenn geklingelt wird, und danach wieder selbsttätig ab, fehlt es erst recht an dem Merkmal der Beobachtung des öffentlichen Raums und damit an der Erhebung personenbezogener Daten. "
Zitat aus: Hinweise des Innenministeriums zum Datenschutz für private Unternehmen und Organisationen (Nr. 40)
Erstellt am 24.01.2009 um 07:46 Uhr von Objektiv
thalida
was soll der aufkleber auf der kamera?da würde ich als AG auch fragen wo das steht das ich die linse verkleben muss.