Erstellt am 22.01.2009 um 18:16 Uhr von Patrick
>§ 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko)
>Gehalt ist ein individueller Anspruch und muss von jedem AN selbst eingefordert werden.
>Die Kollegen aufklären, Formschreiben für die Gehaltseinforderung entwerfen und den Kollegen zur Verfügung stellen.
>Sollte es hart auf hart kommen - Nummer vom Rechtsanwalt bereit halten.
Erstellt am 22.01.2009 um 20:58 Uhr von Kölner
@Patrick
Dann wollen wir mal hoffen, dass es kein vereinbartes Arbeitszeit- oder Stundenkonto gibt!
Erstellt am 22.01.2009 um 21:29 Uhr von DonJohnson
@Torsten
erstmal überprüfen ob es eine BV über von Kölner angesprochene Arbeitszeitkonten gibt. Dann nachsehen was wenn diese existent sind, aussagen bei Überschreitungen der Limits. Dann schauen ob in solchen auch das MBR des Gremiums bedacht wurde und wenn nicht, diese BV sofort kündigen und neue aushandeln.
Wenn es solche Arbeitszeitkonten nciht gibt, handelt es sich hierbei um individualrechtliche Lohnansprüche. Diese kann jeder AN nur für sich selbst per Gericht erwirken. Hierbei muß aber gesagt werden, dass der AN seine Arbeitsleistung angeboten hat, der AG aber sie explizit nicht in Anspruch nehmen will was sogar ein nach Hause schicken zur Folge hatte. Wenn der AG in einem vier Augen Gespräch fragte oder sagte er solle nach Hause gehen, wird es wohl schwer das vor Gericht zu beweisen. In einem solchen Fall sollte der AN ein BRM seines Vertrauens hinzuziehen hinzuziehen.
Erstellt am 22.01.2009 um 21:31 Uhr von Immie
@Torsten
Mich würde erst einmal interessieren warum sie nicht mehr auf ihre Stunden kommen.
Erstellt am 22.01.2009 um 21:41 Uhr von Patrick
@Kölner
>das hoffe ich auch - aber ich glaube das hätte der gute Torsten341 sonst dazu geschrieben.
@Torsten341
>die Frage von Immi würde mich auch interessieren.
Erstellt am 22.01.2009 um 21:45 Uhr von Uschi66
@Torsten
Die Kosten eines Arbeitsgerichtsprozesses in erster Instanz trägt jeder selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die Kosten richten sich nach dem "Streitwert". Bei einem Durchschnittsverdiener entstehen für die erste Instanz leicht Kosten in Höhe von 1.000 bis 1.500 €.
Wenn man also keinen Rehctsschutz als Gewerkschaftsmitglied oder private hat, muss man dieses immer mit beachten.
Erstellt am 22.01.2009 um 22:01 Uhr von Kölner
@Uschi66
Tatsächlich?
Dann läge der Streitwert ja zwischen 130.000 und 200.000 €. Das ist dann wiederum recht 'passabel' für einen Durchschnittsverdiener.
Erstellt am 22.01.2009 um 22:21 Uhr von Patrick
@Uschi66
>es müssen doch nur Teilbeträge eingefordert werden.
>ich bezweifel, dass der Streitwert so hoch ist, dass der AN auf solche Summen kommt.
>aber das wird der Anwalt sicherlich ausrechnen und dann kann jeder für sich überlegen, ob er das machen möchte.
>zuerst würde ich es mit dem Formschreiben versuchen.
>Vielleicht können sich die Kollegen ja sonst auch auf einen Anwalt einigen, der sie alle einzeln vertritt. Der könnte dem AG dann auch noch ein Schreiben zukommen lassen, in dem er ihn höflich fragt, ob er wirklich so viele Einzelprozesse verlieren möchte.
Erstellt am 23.01.2009 um 08:52 Uhr von didius
@Kölner
Kommt ja auch auf den Tarifvertrag an, ob ein Arbeitszeit- und Stundenkonto in einer BV vereinbart werden kann, ohne dass der TV ausgehebelt wird. Wenn es im TV anderst geregelt ist, ist die BV anfechtbar.
Erstellt am 23.01.2009 um 09:29 Uhr von Immie
@didius
Denkst du das es Tarifverträge gibt, die Arbeitszeit- und/oder Stundenkonten verbieten?
Erstellt am 23.01.2009 um 10:04 Uhr von RAKO
@Immi
Andersherum wird ein Schuh daraus. Wenn der TV nicht irgendeine Form der Flexibilisierung vorsieht, sondern nur feste Wochenarbeitszeiten festlegt, dann ist nix mit Gleitzeit. Allerdings erlauben die mit bekannten TV alle eine Art von ungleichmäßiger Verteilung der Wochenarbeitszeit.
Hat das BAG sinngemäß vor zwei Jahren mal so entschieden.
Erstellt am 23.01.2009 um 11:17 Uhr von Immie
@RAKO
Du sagst, wenn der Tarif sagt, 40 Stunden Woche, und sonst nix...
darf man die Ausgestaltung (wie,wann..) nicht mehr regeln?
Habe ich das richtig verstanden?
Welches Urteil war das?
Erstellt am 23.01.2009 um 12:40 Uhr von RAKO
BAG, Beschluß vom 29.4.2004 - 1 ABR 30/02 - ging um DC AG gegen BR bzw. GEW.
Es ging darum, dass der BR und die GEW wollten, dass DC die Grenzen einer BV Gleitzeitonkto einhält.
Dabei hat das BAG entschieden, dass der BR und auch die GEW kein Recht haben, die Einhaltung der Grenzen zu fordern, weil die entsprechende Bestimmung in der konkreten BV gegen TV verstößt.
Hintergrund: Im TV IGMetall BW steht sinngemäß:
Die Wochenarbeitszeit von 35 Stunden kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf mehrere Werktage verteilt werden. In diesem Fall ist der Durchschnitt von 35h nach 6 Monaten zu erreichen. (Der Begriff Gleitzeit wird nur in einer Protokollnotiz erwähnt)
Das BAG hat festgestellt, das Gleitzeit eine ungleichmäßige Verteilung der Wochenarbeitszeit auf mehrere Werktage darstellt, und somit dieser Passus überhaupt die Basis für eine Gleitzeit BV darstellt. Dann ist aber der Satz "Durchschnitt nach 6 Monaten" so zu verstehen, dass die Gleitzeitkonten nach spätestens 6 Monaten einen Stand von 0 (= Durchschnitt erreicht) aufweisen müssen.
Die BV Gleitzeit der DC AG hatte aber a) einen längeren Ausgleichszeitraum und b) einen Ausgleich auf +-100h vorgesehen. Das ist somit tarifwidrig und unzulässig.
Daraus lässt sich ableiten: ungleichmäßige Verteilung o.ä. als Passus im TV = Basis für GZ, ungleichmäßige Verteilung über längeren Zeitraum nicht vorgesehen = keine Basis vorhanden. Hängt natürlich am konkreten Tariftext. Aber wie schon gesagt: Ich kenne keinen TV der eine ungleichmäßige Verteilung nicht vorsieht. Wäre auch zu restriktiv und käme IMHO bestenfalls in einem Haustarif vor. Einen TV in dem wörtlich steht "Gleitzeit ist verboten" gibt es mit Sicherheit nicht. Aber einen TV in dem steht "Die wöchentliche Arbeitszeit ist durch BV auf 5 bzw. 6 Werktage zu verteilen" könnte ich mir vorstellen. Und natürlich gilt sowieso wie immer: Wo kein Kläger.....
Erstellt am 23.01.2009 um 13:11 Uhr von Kölner
@RAKO
Zur Ergänzung:
Den hier zitierten TV gibt es auch schon nicht mehr...
Erstellt am 23.01.2009 um 13:33 Uhr von RAKO
Jo, aber der neue MTV BW von 2005 klingt genauso:
7.5 Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf bis zu 5 Werktage von Montag bis Freitag verteilt werden.
Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann auch ungleichmäßig auf mehrere Wochen verteilt werden. Sie muss jedoch im Durchschnitt von längstens 6 Monaten erreicht werden.
Nach dem »Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung« beträgt der Ausgleichszeitraum für eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit 12 Monate, mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien 24 Monate.
Erstellt am 23.01.2009 um 13:41 Uhr von RAKO
Und weils mir gerade auffällt: Wäre der zweite Satz nicht da (... auf mehrere Wochen), wäre dann Gleitzeit länger als von Mo-Fr. zulässig? :-)
Erstellt am 23.01.2009 um 18:07 Uhr von Kölner
@RAKO
...nach eingehender Lektüre des Urteils sehe ich übrigens Deine Erkenntnisse so nicht bestätigt.
Ein Konto hätte mit anderen Vorgaben durchaus gestattet werden können.
Erstellt am 23.01.2009 um 18:11 Uhr von Immie
@RAKO
"Andersherum wird ein Schuh daraus"
Wenn du deine Schuhe immer so trägst, nennt man das Entenfüsse:-)