Erstellt am 20.01.2009 um 18:15 Uhr von Lotte
obonsai,
so lange wie die Ausschlussfrist nicht verschritten ist. Wenn keine im TV oder AV festgelegt ist, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist gem. § 195 BGB von drei Jahren.
Erstellt am 20.01.2009 um 18:17 Uhr von w-j-l
Tarifverträge regeln häufig 6 Monate
Erstellt am 20.01.2009 um 18:26 Uhr von Uschi66
@ohbonsai
Lese einmal hier:
Die BGB-Reform
http://www.arbeitsrecht.org/vertraege/klauseln/artikel01192.html
Hinweis noch: Ein TV oder auch BV oder sonstige Regelung kann die gesetzlichen Rechte nie einschränken. Einzige Ausnahme in den Gesetzen wäre eine Einschränkung durch solche Regelungen vorgesehen (Öffnungsklauseln).
Erstellt am 20.01.2009 um 18:40 Uhr von Lotte
Uschi,
da es sich bei einer Ausschlussfrist um etwas anderes handelt, als um eine Verjährungsfrist (etwas kompliziert), geht es hier nicht um das Günstigkeitsprinzip.
So hat auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05 lediglich festgelegt, dass eine Ausschlussfristvereinbarung von unter drei Monaten unwirksam ist, da sie unverhältnismäßig kurz ist.
Erstellt am 20.01.2009 um 18:56 Uhr von Uschi66
@Lotte
Hallo Lotte,
lese einmal den Beitrag. Ich sehe es so, dass eben mit der BGB-Reform hier eine Änderung erfolgt ist.
Aussage:
Lohnansprüche verjähren nunmehr nach 3 Jahren.
Erstellt am 20.01.2009 um 19:12 Uhr von Lotte
Uschi,
(dass Du aber auch immer so hartnäckig bist meine Liebe... ;-) )
Ich habe den Beitrag gelesen. Hier geht es um Änderungen des BGB aus dem Jahre 2002. Es geht nicht um die Ablösung der Ausschlussfristen durch die Verjährungsfristen.
Durch das BGB Urteil, welches ja von 2005 ist, wollte ich dies deutlich machen.
Erstellt am 20.01.2009 um 19:15 Uhr von Lotte
Uschi,
hier mal noch etwas zum Unterschied:
"Der eigentliche Unterschied zwischen Ausschlussfristen und Verjährungsfristen liegt im Arbeitsrecht darin, dass die Ausschlussfrist vom Arbeitsgericht in einem Prozeß von Amts wegen herangezogen werden kann, wenn der Richter hierfür Anhaltspunkte hat. Dies kann zu „bösen“ Überraschungen führen, wenn z.B. der Arbeitsentgeltanspruch verfristet ist und man deshalb den Prozeß verliert!
Die Verjährungsfrist hingegen, wird erst dann durch den Richter geprüft, wenn sich eine Partei darauf beruft. Derjenige der geltend machen will, das ein bestimmter Anspruch verjährt ist, muss sich vor Gericht auf die „Einrede der Verjährung“ berufen"
aus: http://www.ra-kotz.de/ausschlussfristen.htm
oder schau mal unter: http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2004/NL_115.php