Erstellt am 19.01.2009 um 18:20 Uhr von Rotimker
Schaue mal § 90 an.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
2. von technischen Anlagen,
3.von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
4. der Arbeitsplätze
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
Erstellt am 19.01.2009 um 23:14 Uhr von akao
Hallo Rotimker, danke für deine Antwort.
Es ist so dass wir verschieden Projekte als Ingenieursleistung abarbeiten.
Neben den bestehenden soll nun eine neue Abteilung entstehen, also in der Hierarchie unter der techn. Leitung sind die Abteilungen gleichrangig.
Der AG hat sogar unsere Zustimmung beantragt, wir sind nicht sicher ob er das überhaupt muss.
Erstellt am 20.01.2009 um 02:16 Uhr von rainer w
akao
Auch §§ 92 und 92a BetrVG nicht zu vergessen.