Erstellt am 19.01.2009 um 07:34 Uhr von pit47
Hallo Starsearcher,
nach dem Kommentar von DKK (Däubler,....) Rn 12 zu den § 82 BetrVG kann der Mitarbeiten bei diesen Gespräch ein BRMtgl seines Vertrauens mit hinzuziehen.
Erstellt am 19.01.2009 um 08:00 Uhr von Uschi66
@Starsearcher
Regt beim AG an, dass nicht nur die Mitarbeiter bewertet werden sollten, sondern auch die MA die Führungskräfte bewerten sollten. Also 360° Feedback. Ihr solltet als BR darauf achten, was erfasst wird und was mit den Daten geschieht, also auch wer sie einsehen darf. Versucht eine BV zu erhalten und in dieser negative arbeitsrechtliche Folgen aus dieser Befragung zu verhindern. Dieses vor allem, da nur Teile der beschäftigten hier betroffen sind.
Erstellt am 19.01.2009 um 08:47 Uhr von RAKO
Ich würde mal die Frage nach dem Sinn dieser Mitarbeiterbewertung aufwerfen. Welche Konsequenzen ergeben sich aus dieser?
Wenn die Bewertung keinerlei Konsequenzen für den MA nach sich zieht wäre sie IMO sinnlos und hätte nur den Wert einen Mitarbeitergesprächs (siehe pit47's Antwort).
Die Einführung einer Bewertung als solche ist u.U. nach §87 (1) 1. mitbestimmungspflichtig, insofern könnte man konstruieren, dass sie nur mit Zustimmung des BR eingeführt werden kann. Im schlimmsten Fall würde eine Einigungsstelle feststellen, dass kein Fall nach §87 vorliegt. Allerdings könnte auch die Regelungssperre nach §77 greifen, da Mitarbeiterbewertungen i.d.R. in TV zur Bestimmung variabler Lohnbestandteile verwendet werden.