Erstellt am 18.01.2009 um 20:13 Uhr von Lotte
mc-fly,
hier kommt dann wirklich mal der § 119 BetrVG zum Zuge. So z.B. schreibt der Däubler unter § 119 BetrVG in RN 12:
" Strafbar ist auch die beharrliche Weigerung, überhaupt mit dem BR zusammenzuarbeiten (Fitting, Rn. 7), die Öffnung von erkennbar an den BR gerichteter Post, sowie die betriebsöffentliche Bekanntgabe der vom BR verursachten Kosten (grundsätzlich bejahend BAG 12. 11. 97...),"
Wenn allerdings die Kosten im Rahmen einer allgemeinen Kostenoffenbarung offen gelegt werden, ist keine Behinderung der BR Arbeit auszumachen.
Erstellt am 18.01.2009 um 20:16 Uhr von pirat
@mc-fly74,
ergänzend zu Lotte...
Vertrauensvolle Zusammenarbeit (§2 BetrVG)
Die Bekanntgabe der Betriebsratskosten ist DIE klassische Behinderung der Betriebsratsarbeit. §119 BetrVG; wurde schon X mal vom BAG entschieden.
mehr Info´s gefällig?...Seite 9
http://www.schiering.org/download/diag-info-rechtsprechung.pdf
Erstellt am 18.01.2009 um 20:21 Uhr von Ranger
Die §§ findest Du im BetrVG, welches Du, solltest Du BRM sein, eigentlich kennen solltest. Solltest Du keines sein, so sei Dir verziehen.
§ 40 (Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats) Abs. 1: Die durch die Tätikeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
Abs. 2: Für die Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeberin erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
§ 41 (Umlageverbot) Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.
Sollte der AG dagegen verstoßen, so behindert der den BR in seiner Arbeit.
Erstellt am 18.01.2009 um 20:24 Uhr von Lotte
Ranger,
Du hast die Frage gelesen? Oder nur die Überschrift?
Erstellt am 18.01.2009 um 20:32 Uhr von Ranger
@ Lotte
Habe es so verstanden, dass der AG die AN über die Kosten des BR informiert und sich mc-fly evtl. genau so unglücklich ausdrückt wie einige Leute in meiner Fa.
Freue mich aber wenn ich durch Dich hinzulernen kann.
Erstellt am 18.01.2009 um 21:09 Uhr von Lotte
Ranger,
aber da nützt dann der Verweis auf die §§ 40/41 wenig. Der AG hat die Kosten ja anscheinend übernommen. Darum geht es hier nicht. Der AG verstößt also nicht gegen § 40 oder § 41 BetrVG...