Erstellt am 16.01.2009 um 09:40 Uhr von Kölner
@Lupina
Der AG wird sich vermutlich herzlich bedanken.
;-)
Eine BV/Regelungsvereinbarung abschließen oder warten und dann die AN bei der nächsten BR-Wahl mitwählen lassen nach § 3 BetrVG (das sollte man auch jetzt schon wissen).
Ich setze mal einen einheitlichen Leitungsapparat voraus (GF)...
Erstellt am 16.01.2009 um 10:34 Uhr von kallinrw
@ Lupina
Unter den Voraussetzungen des neuen § 4 BetrVG gelten auch Betriebsteile als selbstständige Betriebe im Sinne des BetrVG. Sie müssen entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sein und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG erfüllen. Die Vorschrift des § 4 BetrVG wurde um eine Regelung über die Zuordnung von selbstständigen Betriebsteilen und Kleinstbetrieben zum Hauptbetrieb ergänzt. Nach dem neuen § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG wird es den Arbeitnehmern in selbstständigen Betriebsteilen, in denen ein Betriebsrat nicht besteht, freigestellt, ob sie einen eigenen Betriebsrat wählen oder an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilnehmen wollen. Die Zuordnungsregelung in § 4 Abs. 2 BetrVG ist nicht mehr auf die Zuordnung von Nebenbetrieben beschränkt. Sie sieht vielmehr vor, dass auch Kleinstbetriebe mit weniger als fünf Arbeitnehmern dem Hauptbetrieb zugeordnet werden können. Dabei sind mit dem Begriff der Kleinstbetriebe die bisher erwähnten Nebenbetriebe mit umfasst.
Nach der Neuregelung des BetrVG in § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG können auch mehrere Unternehmen gemeinsame Betriebe haben. Diese Regelung beinhaltet lediglich eine Klarstellung, da der Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen bereits vorher von der Rechtsprechung anerkannt war. Mit dem Gemeinschaftsbetrieb zusammenhängende Fragen wie z. B., ob die Unternehmen tatsächlich vereinbart haben oder von der Konzernspitze angewiesen worden sind, einen Betrieb gemeinsam zu führen, sind in der Praxis oft Anlass von Streitigkeiten. Entsprechende Nachweise sind vor allem von den Wahlvorständen bzw. Betriebsräten kaum zu erbringen. Hier soll nach der Neuregelung eine Vermutungsregelung weiterhelfen, die an zwei unterschiedlichen Tatbeständen anknüpft.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wird die Annahme eines gemeinsamen Betriebs widerlegbar vermutet, wenn von den Unternehmen die in einer Betriebsstätte vorhandenen sachlichen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die arbeitstechnischen Zwecke gemeinsam genutzt und die Arbeitnehmer - unabhängig davon, zu welchem der Unternehmer (Arbeitgeber) sie in einem Arbeitsverhältnis stehen - gemeinsam eingesetzt werden.
Das Betriebsverfassungsgesetz gilt für alle Betriebe und auch für alle gemeinsamen Betriebe mehrerer Unternehmen in Deutschland.
Ich würde dem Arbeitgeber meine Zuständigkeit gegenüber den 6 Kolleginnen/Kollegen erklären.
Vermutlich wird er dies verneinen. Dann liegt es an euch die Zuständigkeit Im Rahmen eines
Gerichtlichen Beschlussverfahren zu klähren.
Oder schau dir mal den § 3 BetrVG an (Abweichende Regelungen) vielleicht ist das auch eine Variante
Mit dem AG eine Zuständigkeitsregelung zu treffen
Erstellt am 16.01.2009 um 10:54 Uhr von RAKO
@ Lupina: Handelt es sich um eine Ausgliederung? Sprich: waren die 6 MA schon immer bei Euch beschäftigt und wurden nur organisatorisch in ein neu gegründetes Unternehmen umfirmiert?
Wenn ja: §613a BGB - dann gehen Eure BVs mit dem aktuellen Stand in die Verträge der 6 MA über.
Sofern meine Vermutung von oben zutrifft ist wahrscheinlich auch gleich noch anzunehmen, das es sich um den von kallinrw zitierten gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen handelt (§1 (2) 2. BetrVG) und damit hat sich die Sache eh zur allgemeinen Zufriedenheit erledigt.