Erstellt am 09.01.2009 um 18:36 Uhr von Uschi66
BetrVG § 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
Erstellt am 09.01.2009 um 19:19 Uhr von markoB
Genau das möchte ich machen. Ich weiss halt nur nicht was ich da am besten schreibe und was zwingend drin stehen muss.
Erstellt am 09.01.2009 um 19:56 Uhr von pirat
@ markoB,
so oder ähnlich....
An die
Geschäftsleitung
-Personalabteilung-
Antrag auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 78 a BetrVG
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich gemäß § 78 a BetrVG in meiner Eigenschaft als Jugend- und Auszubildendenvertreter, die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis im Anschluss an meine Ausbildung.
Mit freundlichen Grüßen
ICH
Erstellt am 09.01.2009 um 22:27 Uhr von Kallinrw
markoB
Die Kollegin und Kollegen haben ja schon alles geschrieben.
Erlaube mir dennoch mall aufzuzeigen
§ 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) 1Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 2Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
Der Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem das Wahlergebnis feststeht, ohne Rücksicht darauf, ob das Ergebnis schon bekannt wurde oder die JAV bzw. die anderen betriebsverfassungsrechtlichen Organe bereits Amtsbefugnisse ausüben können .
Gründe für das Weiterbeschäftigungsverlangen braucht der Auszubildende nicht anzugeben. Es genügt, wenn das Schreiben in irgendeiner Form den Willen des Auszubildenden zur Weiterbeschäftigung erkennen lässt.
Stellst du das Verlangen nicht, scheidet du /der Auszubildende mit Ablauf des Ausbildungsverhältnisses aus, es sei denn, dass er anschließend im Betrieb weiterbeschäftigt wird. Das führt nach § 17 BBiG zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Mit der Beantragung übt der Auszuboldene sein Weiterbeschäftigungsverlangen und somit ein gesetzliches Gestaltungsrecht aus, mit dem auch gegen den Willen des AG ein Arbeitsverhältnis begründet wird.
Der Weiterbeschäftigungsanspruch richtet sich auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Ständige Rechtsprechung BAG) Der Weiterbeschäftigungsanspruch erstreckt sich nicht nur auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, sondern auch auf die Übernahme in ein Vollzeitarbeitsverhältnis.
Für die weitere Zukunft Glück und Erfolg für die weiteren Jahre
Erstellt am 10.01.2009 um 02:47 Uhr von markoB
Vielen Dank für die schnellen Antworten. Jetzt ist mir aufjedenfall zuerst mal weitergeholfen.
MFG
Marko