Erstellt am 09.01.2009 um 13:42 Uhr von betriebsratten
Der reinen Lehre folgend muss der Kollege kommen wenn er in der Firma ist, ausser bei Gefahren für Leib Leben Gesundheit von sich selbst oder dritter, oder es drohen so große Verluste dass die Existenz des Unternehmens gefährdet ist. Wenn er das nicht tut: Schwere Amtspflichtsverletzung nach §23 BetrVG. Wie gesagt...die reine Lehre, aber immer wieder gerichtlich abgesichert und bestätigt, denn die Interessenvertretung der Mitarbeiter geht VOR der Erfüllung der primären Arbeitsvertraglichen Pflichten, und dafür sind Betriebsräte mit Ihrem Kündigungsschutz auch abgesichert.
1: Wenn es mal hart auf hart kommt und ein Ersatzmitglied hat mitgestimmt, obwohl der Kollege keine ausreichenden Hinderungsgründe hatte (siehe oben), dann kann die BR Entscheidung nichtig sein, rein aus formalen Gründen.
2: Dann seid Ihr halt nur die die Ihr seid....Beschlüsse können trotzdem gefasst werden, in Auslegung des §22 BetrVG, nur keine Beschlüsse die nicht dringlich sind.
3: Siehe oben-schwere Amtspflichtsverletzung
4: Nein-zwingend !! Ausserdem muss es immer eine ungerade Anzahl sein.
Wenn Ihr nicht genügend Kandidaten für einen 5er BR findet wird ein dreier mit einem Ersatzmitglied begründet.
Anzahl der Mitglieder:
wahlfähige Arbeitnehmer
Betriebsratsmitglieder
5 -20
1
21 - 50
3
51 - 100
5
Arbeitnehmer
Betriebsratsmitglieder
101 - 200
7
201 - 400
9
401 - 700
11
701 - 1000
13
1001 - 1500
15
1501 - 2000
17
2001 - 2500
19
2501 - 3000
21
3001 - 3500
23
3501 - 4000
25
4001 - 4500
27
4501 - 5000
29
5001 - 6000
31
6001 - 7000
33
7001 - 9000
35
Erstellt am 09.01.2009 um 14:20 Uhr von Erwin
@V.Z
Ersatzmitglieder müssen zwingend eigeladen werden wenn ein ord. BRM verhindert ist. Als Verhinderungsgründe kommen z. B. in Betracht: Krankheit, Urlaub (BAG 20. 8. 02, AuR 03, 197), Sonderurlaub, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG, Elternzeit nach dem BErzGG, Kuraufenthalt, Zivildienst, Kriegsdienst, Montage, Dienstreise, Teilnahme an Schulungsmaßnahmen, z. B. nach § 37 Abs. 6 und 7.
Aber Krankheit und Elternzeit muss nicht zwangsläufig eine Verhindrung sein.
@betriebsratten
Nein-zwingend !! Ausserdem muss es immer eine ungerade Anzahl sein.
Wo steht das??? Ich kenne nur die Aussage § 33 BetrVG Die Beschlussfähigkeit des BR wenn mindestens die Hälfte der BR-Mitglieder – ggf. einschließlich Ersatzmitgliedern – an der Beschlussfassung teilnimm
Erstellt am 09.01.2009 um 16:15 Uhr von betriebsratten
@Erwin
Es gab ein Urteil.
Wenn ein Betriebsrat trotz Ladung aller Ersatzmitglieder eigendlich beschlussunfähig ist(weniger als die Hälfte da), darf er trotzdem Entscheidungen treffen die Fristsachen sind und ansonsten gar nicht entschieden werden könnten, wie z.B. Einstellungen, Kündigungen, Überstunden etc.
Hintergrund ist die Auslegung des §22, dort führt ja bis zu Neuwahlen, also bis ein beschlussfähiger Betriebsrat wieder besteht, zur Not ein einziges Mitglied die Geschäfte weiter und fasst Beschlüsse.
Und die Vertretung der Rechte der Mitarbeiter ist ein so hohes Gut, dass dann auch von dieser Mindestanzahl abgewichen wird. So auch wenn zeitweise eine Unterschreitung nach unten eintritt und: Wichtig, bereits alle Ersatzmitglieder geladen sind .
Es dürfen nur keine Beschlüsse gefasst werden, die so weit auszusetzen wären bis wieder ein ordnungsgemäss beschlussfähiges Gremium beispielsweise nach Gesundung oder Urlaub wieder besteht. Beispiel: Abschluss einer Betriebsvereinbarung
Fitting §22 Rn 7
BAG 18.8.82 AP Nr. 24 zu §102 BetrVG 1972 GK Kreutz Rn 13
Erstellt am 09.01.2009 um 16:22 Uhr von Erwin
@all,
stimmt habe den Punkt 4 falsch gelesen. Es geht ja um die Frage 4er BR. Nicht um die Frage, kann man wenn von einem 5er BR nur 4 anwesend sind Beschlüsse fassen. Kauf mir besser eine neue Brille. Lesen kann manchmal doch serh gut sein
Erstellt am 09.01.2009 um 17:09 Uhr von Uschi66
@V.Z
Wenn euer Gremium incl. der Ersatzmitglieder unter die Zahl 5 fällt, müsst ihr als "Rumpf-BR" § 22 Neuwahlen angehen. Also Wahlvorstand bestimmen und der leitet dann die Neuwahl ein.
Erstellt am 12.01.2009 um 08:46 Uhr von betriebsratten
@ uschi66 aber nur wenn es DAUERHAFT unter diese Grenze fällt, nicht wegen urlaub, Krankheit etc.
@neskia sag ich doch ;-)