Erstellt am 08.01.2009 um 21:04 Uhr von kriegsrat
@knöpfchen
beschlußfassung nach § 80 BetrVG zur hinzuziehung eines sachverständigen
stimmt der arbeitgeber zu, ist alles klar
wenn nicht, Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem arbeitsgericht einleiten
Erstellt am 08.01.2009 um 22:24 Uhr von Kallinrw
§ 80 BetrVG - VIII.Hinzuziehung von Sachverständigen (Abs. 3)
Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Erfüllung eurer Aufgaben kann der BR Sachverständige hinzuziehen
Bei endsprechender Erforderlichkeit habt ihr einen Rechtsanspruch darauf, heißt wenn der zurzeit Anwalt
Das nicht in seinem Sachgebiet hat kann er euch auch nicht vertreten.
Über die Modalitäten (Untersuchungs / Beratunsgegenstand), des SV und die voraussichtlichen Kosten ist eine Vereinbarung mit dem AG herbeizuführen. Dies kann durch BV oder Regelungsabrede erfolgen.
Kommt keine Einigung mit dem AG über die Zuziehung eines SV oder über einzelne Modalitäten zustande, kann der BR das Arbeitsgericht anrufen.
Die Erforderlichkeit eines sachverständigen / Rechtsbeistand ist gegeben, wenn der BR angesichts der Schwierigkeit der Materie eine in seine Zuständigkeit fallende Aufgabe ohne einen solchen fachlichen Rat nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann.