Erstellt am 07.01.2009 um 22:06 Uhr von DonJohnson
Ich denke, der AG kann sehrwohl einen Raum untervermieten. Es ist sein Gebäude also sein Raum. Was war denn vorher drin, das könnte vielkleicht entscheidend sein. Steht es leer, habt ihr wenig Chancen bis gar keine. Ich verstehe das als quasi Unterbermietung. Angefordert werden die LA immernoch von eurer PL (dennoch habt ihr da ein MBR nach 99).
Allerdings muß ich gestehen, dass ich in dieser Angelegenheit nciht ganz firm bin, da ich der ncoh nciht ausgesetzt (also mich auch deshalb noch nciht mit beschäftigt habe) war.
Sollte ich falsch liegen, bekommst du von den Kollegen hier aber bestimmt die richtige Antwort ;-)
Erstellt am 07.01.2009 um 22:15 Uhr von Uschi66
Die Beschäftigung von Leiharbeiter fällt auch unter die MB gem. § 99 .
http://www.betriebsrat-mitbestimmung.de/page.asp?his=23.4516
Die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern sei stets mitbestimmungspflichtig. Hessisches LAG, Az.: 4 TaBV 203/06
Leiharbeit als Gegenstand betrieblicher Mitbestimmung
www.boeckler.de/pdf/p_arbp_148.pdf
Einsatz von Fremdpersonal: So darf Ihr Betriebsrat mitreden
http://www.bwr-media.de/newsletter/agr/newsletter_2007_08_13.html
Erstellt am 08.01.2009 um 00:16 Uhr von Karla
Ich muß das kurz sortieren...
> Der AG hat ein Büro an ein Zeitarbeitsunternehmen vermietet.
> Diese gehört nicht zu eurem Betrieb.
> Diese Firma übernimmt jetzt Aufgaben, die vorher von der Personalabteilung getätigt wurden.
> Weder BR noch der WA - wenn dieser vorhanden ist - wurden vorher informiert.
Meine Ideen dazu sind:
>Wenn Ihr einen WA habt, dann hat der AG meiner Meinung nach gegen § 106 BetrVG verstoßen.
>Der nächste Verstoß betrifft dann wohl das Unterrichtungs- und Beratungsrecht § 81 BetrVG .
>Ich denke es könnte auch als Änderung der Arbeitsabläufe angesehen werden. §90 BetrVG
>Hat das negative Folgen für die MA in der Personalabteilung? Dann könnte man auch über die MBR nach § 99 nachdenken.
Erstellt am 08.01.2009 um 01:49 Uhr von rainer w
Haben wir dann nicht hier ein Betrieb im Betrieb? In dem Fall würde dann § 99 BetrVG wohl keine Anwendung finden. Ausnahme hier, man kann nachweisen das sie in einem Arbeitsprozess kontenuierlich mit eingebunden sind.
Erstellt am 08.01.2009 um 07:51 Uhr von klinik
Viele mögliche richtige Spekulationen, aber hat mal jemand vom BR beim Arbeitgeber nachgefragt danach, vielleicht gibt es ja eine Aussage dazu. Hat der BR ein Statement vom AG zu diesem Vorgang? Wenn nicht, alles einfordern was ihr wissen wollt, wenn keine Reaktion kommt Beschluss fassen und Rechtsanwalt beauftragen.
Wir haben uns vorgenommen für 2009 (hat auch in 2008 schon super geklappt): Sollten wir als BR nicht rechtzeitig unterrichtet werden, werden wir höflich schriftlich nachfragen, sollte keine Reaktion kommen, wird höflich der gefasste Beschluss zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes übergeben.
Wirtschaftsausschuss - siehe Karla - ist auch ein guter Ansatz. Ihr habt viele Möglichkeiten an die gewünschten Infos zu kommen.
Erstellt am 08.01.2009 um 08:50 Uhr von Karla
@rainerw
Klar ist das ein Betrieb im Betrieb... das würde ich auch so sehen.
Aber so richtig klar kommt das in der Frage nicht rüber.
Mir ging es um den Anstoß zu einer kreativen Überlegung.
> Wurde dieser Teil ausgegliedert oder hat man nur einen externen MA dafür geliehen oder eingestellt?
> Dein Ansatz mit der kontinuierlichen Einbindung an den Arbeitsprozessen.
> Nun "könnte" der §99 ins Spiel kommen.
> Muß befürchtet werden, dass MA aus der Personalabteilung direkt benachteiligt oder sogar entlassen werden?
In einem Schreiben an die GL würde ich zuerst §106 und §81 anführen.
Und würde darauf hinweisen, das zu prüfen ist, ob auch ein Verstoß gegen § 90 und §99 vorliegt.
Dann soll der AG doch erst einmal mit den Fakten rüber kommen und dann kann man als BR konkret werden...