Seit 1.1.2008 ist die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für ältere Arbeitnehmer neu geregelt. Nach der 2006 erfolgten Kürzung der Höchstbezugsdauer von 32 auf 18 Monate wurde die Anspruchsdauer für Arbeitnehmer ab dem vollendeten 50. Lebensjahr wieder verlängert. Die Dauer des Anspruchs richtet sich dabei nach
der Dauer der Versicherungspflicht in den letzten fünf Jahren vor Anspruchsbeginn und
dem Lebensalter, das bei Entstehung des Leistungsanspruchs vollendet ist (§ 127 SGB III).
Die Grundanspruchsdauer von sechs Monaten wird nach einer Versicherungszeit von zwölf Monaten erreicht. Die Höchstdauer für unter 50-jährige Arbeitslose beträgt zwölf Monate, die Höchstdauer für mindestens 58-jährige und ältere Arbeitnehmer beträgt 24 Monate.
Das Arbeitslosengeld beträgt für Arbeitslose mit einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 %, für die übrigen Berechtigten 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (§ 129 SGB III; s. u.).
Ausgangspunkt der Leistungsberechnung ist die Ermittlung des sog. Bemessungsentgelts. Dies ist grundsätzlich das durchschnittlich auf den Kalendertag entfallende beitragspflichtige (Brutto-) Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose in den abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen der Beschäftigung(en) im letzten Jahr vor der Entstehung des Anspruchs, dem sog. Bemessungszeitraum, erzielt hat. Hierzu gehören auch Arbeitsentgelte, die auf Mehrarbeitsstunden beruhen, und beitragspflichtige Einmalzahlungen.
Zur Berechnung des Leistungsbetrags des Arbeitslosengelds wird dem maßgeblichen (Brutto-) Bemessungsentgelt ein pauschaliertes Nettoentgelt, das sog. Leistungsentgelt, zugeordnet. Dieses ergibt sich, indem das kalendertägliche, ungerundete Bemessungsentgelt um pauschalierte Entgeltabzüge vermindert wird. Dies sind nach gesetzlicher Vorgabe:
eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % des Bemessungsentgelts,
die Lohnsteuer nach Maßgabe der jeweiligen Lohnsteuerklasse und der Lohnsteuertabelle, die sich nach dem vom Bundesministerium für Finanzen bekannt gegebenen Programmablaufplan in dem Jahr ergibt, in dem der Anspruch entstanden ist, und
der Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen
ich weiß nich warum der Kollege Gekündigt werden soll denoch ich zu berücksichtigen das , sich bei Betriebsbedingte Kündigungen , die während der Laufzeit der Kurzarbeit ausgesprochen werden, stehen im Gegensatz zu den §§ 169 ff. SGB III, da das Kurzarbeitergeld dazu bestimmt ist, den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer und den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze zu erhalten.
Ausnahmsweise kann eine betriebsbedingte Kündigung jedoch trotz der Kurzarbeit gerechtfertigt sein, wenn über jene Gründe hinaus, die zur Einführung der Kurzarbeit geführt haben, weitergehende inner- oder außerbetriebliche Umstände gegeben sind, die auf Dauer den Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers entfallen lassen. Die Prognose der Erhaltung der Arbeitsplätze bezieht sich auf die Gesamtheit der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer im Betrieb, sodass für einzelne Arbeitnehmer aufgrund zusätzlicher Umstände durchaus die Beschäftigungsmöglichkeit entfallen kann[. Insgesamt gesehen sollten betriebsbedingte Kündigungen nach Möglichkeit vermieden werden.