Erstellt am 02.01.2009 um 19:10 Uhr von ridgeback
@monti,
für den Bereich der Betriebsverfassung, in dem nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, hat der 1. Senat des BAG ein umfassendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Aufstellung von Schicht- oder Dienstplänen bejaht, zu dem die Regelung aller Fragen der Schichtarbeit und die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Schichtsystems im Detail gehören.
BAG, Beschluss vom 26.03.1991, 1 ABR 43/90, DB 1991 S. 1734.
Quelle: Dr.Wolf Hunold