Erstellt am 02.01.2009 um 11:47 Uhr von schlappe
Näheres bezeichnet §7 BetrVG:
"1Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden."
Somit dürfen, nach meiner Auffassung, die Saisonkräfte mitwählen.
Erstellt am 03.01.2009 um 12:00 Uhr von Srius
Danke schlappe für deine schnelle Antwort. Ich habe den §7 mir durchgelesen. Bin mir noch immer unsicher da die Kollegin ca 7 Monate Arbeitsuchend gemeldet ist und somit ja nicht im Betrieb tätig ist. Ich möchte mir schon sicher sein, damit man mir kein Formfehler nachsagen kann.
Erstellt am 03.01.2009 um 12:10 Uhr von DonJohnson
@Sirius
Ich möchte nichts falsches sagen, darum scaue ich Montag noch mal in den Kommentar. Ob die Kollegin Arbeitssuchend gemeldet ist, heißt aber ncihts. Das sagt doch nur dass die eine neue Arbeit sucht, nciht das sie arbeitslos ist. Auch wenn sie Saisonbedingt bei euch angestellt ist, bleibt sie doch angestellt, also betriebszugehörig (ich hoffe ich schieße gerade keinen "Bock" - aber wenn, dann wird man mich gleich darauf hinweisen).
Ich würde sie in die Wählerliste aufnehmen - wenn die einer dann bezweifelt, soll derjenige am besten die Rechtmäßigkeit klären lassen. Interessant könnte auch der Besuch eines Seminares mit diesem Thema sein - auch da bekommst du sicherlich gute Antworten auf deine Fragen. Interessant könnte es werden, wenn die Kollegin immer einen neuen AV bekommt - und wenn sie dann bei euch beschäftigt ist wärend die Wahl läuft, ist eh alles klar.
Werde mich aber Montag diesbezüglich näher informieren, sollte dann noch Bedarf sein.
Gruß
DJ
Erstellt am 03.01.2009 um 15:51 Uhr von peanuts
"Ich würde sie in die Wählerliste aufnehmen - wenn die einer dann bezweifelt, soll derjenige am besten die Rechtmäßigkeit klären lassen. (ich hoffe ich schieße gerade keinen "Bock"dann wird man mich gleich darauf hinweisen).
Der Bock ist erlegt und der Hinweis darauf hiermit erfolgt.
Es ist natürlich VORAUSSETZUNG, dass die Saisonkräfte zum Zeitpunkt der Wahl Arbeitnehmer des Betriebes sind. Die Wählerliste ist bis zum Tag vor der Wahl zu aktualisieren.
Erstellt am 03.01.2009 um 20:14 Uhr von DonJohnson
@nuss
sagte ich das nciht? naja, nicht so funbdiert wie du...
Erstellt am 03.01.2009 um 21:08 Uhr von peanuts
Naja, wenn man einfach mal streicht, dass zuvor geschrieben wurde, dass diese Kollegin zur Zeit überhaupt nicht in diesem Betrieb beschäftigt ist, kann man den Bock leben lassen...