Erstellt am 18.12.2008 um 09:15 Uhr von frager1
sofern der BR bist zum Einstellungsdatum die MB noch nicht wahrnehmen konnte bzw. der Einstellung entsprechend der Versagungsgründe des BetrVG widersprochen hat, darf de AG diesen AN nicht beschäftigen. Dieses auch wenn der AN ggf. schon einen gültigen ArbV hat.
Dann muss der BR dem AG die Beschäftigung untersagen, notfalls mit einem Beschluss des ArbG, und auch Einstweiligerverfügung.
Dann muss der AG den AN bezahlen, dieser darf aber nicht arbeiten. Er kann dann seine Zeit in der Kantine absitzen und bekommt dafür seinen Lohn.
Der BR kann sich auch sofern erfoderlich hier fachlichen Rat z.B. durch Gewerkschaft oder RA einholen.
Erstellt am 18.12.2008 um 10:07 Uhr von frager1
@neskia
dieses ist hier rechtlich nicht ausschlaggebend.
Erstellt am 18.12.2008 um 12:09 Uhr von Bonita
frager1:
...und wie interessant es ist, ob die Einstellung befristete oder unbefristet erfolgen soll.
Ich betrachte jetzt nur mal die individualrechtliche Ebene, so hatte ich die Frage verstanden.
Wenn der Kollege am 5.1. seine Arbeit antritt, kommt der Arbeitsvertrag damit zustande, auch wenn er noch nicht schriftlich vorliegt. Der Arbeitsvertrag allein bedarf nicht der Schriftform.
Sollte es jedoch beabsichtigt sein, den Vertrag zu befristen, so besteht für die Befristeung ein Schriftformerfordernis (§12 Abs. 4 TzBfg). Sollte der Kollege also seine Arbeit antreten und damit einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, so ist dieser unbefristet. Denn die Befristung muss schriftlich vereinbart sein und damit ist die Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristungsvereinbarung nicht erfüllt.
Erstellt am 18.12.2008 um 12:21 Uhr von RAKO
@frager1
Nee, neskias Frage ist schon berechtigt - zumindest wenn man die Frage von Hanni wörtlich nimmt.
Sie hat nämlich nicht gefragt, was das für den BR bedeutet, sondern "Was passiert, falls der neue Kollege am 05.01.eintritt ohne vorher den Arbeitsvertrag schon unterschrieben zu haben.???"
In diesem Kontext ist neskias Frage sehr wichtig.
Tritt der Kollege vor Unterschrift eines Vertrages an, so gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem Tag als abgeschlossen, an dem er seine Arbeit antritt. Eine Befristung des Vertrages ist dann nicht mehr möglich, da Befristungen vor Vertragsbeginn schriftlich niedergelegt sein müssen.
Allerdings gehe ich auch davon aus, dass Hanni eigentlich wissen wollte, welche Konsequenzen das auf den BR hat. Die Frage hast Du schon erschöpfend beantwortet, und in diesem Kontext hast Du natürlich auch mit "rechtlich nicht ausschlaggebend" recht.
Ergänzend: Der Arbeitgeber hat natürlich die Möglichkeit den AN nach §100 BetrVG auch schon vor einer Antwort des BR zu beschäftigen. Formell gesehen muss er allerdings trotzdem den BR vorher, mindestens gleichzeitig zu der Maßnahme beteiligen. Präzendenzfälle zu der Frage was passiert, wenn er die Beteiligung nach §99 NACH Durchführung der Maßnahme nach §100 durchführt fallen mit aktuell aber auch nicht ein.
EDIT: Mist - jetzt war ich zu langsam :-)
Erstellt am 18.12.2008 um 12:31 Uhr von Hanni
Hallo, Ihr fleißigen Beantworter,
vielen Dank für Eure Hilfe, Bonita hat es auf den Kopf getroffen, es ging mir um die Konzequenzen für den AG.
Nochmal vielen Dank Euch Allen
Hanni