Erstellt am 14.12.2008 um 14:02 Uhr von frager1
Schaue doch einfach einmal die Antwort auf den Beitrag:
26355
Wann Neuwahlen ?
hier ist die Antwort:
Hallo,
solltet ihr gem. BetrVG ein 7er Gremium haben und es ist auch mit Hilfe von Nachrückern (Ersatzmitglieder) nicht mehr möglich diese Größe zu erreichen, müssen Neuwahlen (zwingend) eingeleitet werden. § 13 (1) Satz 2
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
Kann im BR die nach § 9 vorgesehene Zahl der Mitglieder auch nach dem Nachrücken von Ersatzmitgliedern nicht mehr erreicht werden bzw. stehen Ersatzmitglieder nicht mehr zur Verfügung, hat Neuwahl zu erfolgen. Auf die Ersatzmitglieder muss allerdings so lange zurückgegriffen werden, bis sämtliche Vorschlagslisten erschöpft sind (zum Nachrücken von Ersatzmitgliedern vgl. im Übrigen § 25 Rn. 14 ff.).
Soweit das Gesetz von der »vorgeschriebenen Zahl der BR-Mitglieder« spricht, meint es die sich an der Belegschaftszahl orientierende Größe des BR nach § 9.
....erläutern Rechtsstellung des Rumpfbetriebsrats
http://www.personalpraxis24.de/aktuelles/?aktuelles_id=147379
Fazit: Der Rumpfbetriebsrat führt bis zur Neuwahl eines BR die BR-Arbeit fort, muss aber unverzüglich einen Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl zu bestellen.
PS: Das BetrVG lesen kann weiterhelfen ;-)