Erstellt am 11.12.2008 um 09:59 Uhr von Dr.House
Beschlüsse gibt`s.....!!!!! Wahnsinn.
Ich glaube schon, daß die GL die Kostenübernahme ablehnen kann.
Gruß Dr.House
Erstellt am 11.12.2008 um 10:02 Uhr von Werner
Klar kann die GF die Kostenübernahme ablehnen.
Ihr könnt doch nicht so einen Beschluß fassen, ohne nähere vorherige Absprache/Zusage mit/von der GF.
Erstellt am 11.12.2008 um 10:05 Uhr von Lotte
man müsste sich dann auch mal fragen, warum, der BR eigentlich Weihnachtsmänner zur Erledigung seiner Aufgaben benötigt, denn eine Verpflichtung zur Kostenübernahme könnte sich höchstens aus §40 BetrVG ergeben... ;-)
Erstellt am 11.12.2008 um 10:47 Uhr von rolfo2
Dann spenden wir unseren Kollegen im Sommer einen Urlaub auf Hawai............ Wenn dazu ein Beschluss des BR ausreicht................das wird sicherlich lustig.
Erstellt am 11.12.2008 um 13:19 Uhr von Sanieris
Hallo Schokoladenfreunde
Ihr habt es ja richtig Gut als BR wenn ihr sonst keine Probleme habt !
Ich frage mich wo Ihr Betriebsräteseminare gemacht habt.
Vieleicht bei der Lila Kuh?
Erstellt am 11.12.2008 um 13:26 Uhr von RAKO
Euren Humor in Ehren,
aber sofern susludas Anfrage nicht von vorneherein als Scherz gemeint war noch eine ganz sachliche Antwort:
Über Gelder, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zukommen lässt entscheidet natürlich nur einer: Der Arbeitgeber. Auch diese Weihnachtsmänner wären im Sinne des Gesetzes Lohn. Würde der Wert 44 EUR / AN überschreiten wäre es sogar zu versteuernder geldwerter Vorteil. Mitbestimmen könntet ihr z.B. wenn der AG von sich aus Wehnachtsmänner verteilt, aber nur an einen eingeschränkten Personenkreis :-)
Von "Kostenübernahme" ist also gar nicht die Rede, da dieses Wort sich nur auf Kosten bezieht, die durch die Arbeit des Betriebsrates entstehen. Dazu gehört z.B. auch normalerweise NICHT die Verpflegung des Betriebsrates während dessen Sitzungen (obwohl einige Arbeitgeber da sogar Kaffee/Getränke und Kekse bereitstellen). Garantiert überhaupt nicht gehören dazu irgendwelche Zuwendungen an nicht-Betriebsräte. (Lotte, ich musste Deinen Satz zweimal lesen, bis ich Deinen Smiley bemerkt habe....)
Es steht Euch natürlich frei, eine derartige Aktion zu beantragen. Dazu seid Ihr nach §80 (1) 2. berechtigt, Stichwort: Weihnachtsgratifikation siehe auch Fitting RN 20 zu §80 BetrVG :-)