Erstellt am 09.12.2008 um 13:19 Uhr von Galaxy
@pumuckl
BetrVG
§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
2.Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die VORGESEHENE EINGRUPPIERUNG mitzuteilen.
Urteil ist mir nicht bekannt, vielleicht können die anderen "Forumschreiber" aushelfen.
Meiner Meinung nach ist die jeweilige Stufe entscheidend für die Einstellung, denn der TVöD lässt ja einen "kleinen" Spielraum von bis zu 2 Entgeltstufen (TVöD §17,4.1) zur Deckung von Personalbedarf oder Bindung von qualifizierten Fachkräften zu.
Und wenn jemand bei der Einstellung "gut pokert" und erhält eine höhere Stufe, dann muss der AG schon mitteilen, worin z.B. die Qualifizierung besteht. Ansonsten steht da ja nur z.b. EG 7 oder 7a bei der Pflege und mehr nicht und darum gehört für mich die entsprechende Stufe dazu.
Unser AG teilt dies in der Anfrage genau aus diesem Grund mit, wir konnten dass durch ein Gespräch erreichen und konnten den AG von unserer Argumentation überzeugen.
Erstellt am 09.12.2008 um 16:02 Uhr von w-j-l
Pumuckl,
es ist bei einer Einstellung, und damit "Neueingruppierung" auch möglich, einschlägige Vorerfahrungszeiten anzurechnen, und zwar bis hin zur Endstufe in einer EG.
Durch diese Flexibilität ist auch die Erfahrungsstufe ein wesentliches Merkmal der Eingruppierung, da sie ja einen definierten Punkt der Entgelttabelle bestimmt.
Laßt euch da nicht abbringen.