Erstellt am 06.12.2008 um 17:39 Uhr von Mona-Lisa
@Tina23,
geht theoretisch, wenn ein Viertel aller Kollegen beim Gericht den Antrag zur Auflösung des Betriebsrats stellen!
Nur kann ich dir eines versichern, Einstellungen, die vom BRV - so wie du sagst - im Alleingang unterschrieben wurden, reichen dafür nicht aus!
Das Betriebsverfassungsgesetz spricht klar von groben Pflichtverletzungen, die dann auch noch bewiesen werden müssen.
Da du - vermutlich - kein Betriebsratsmitglied bist, frage ich mich, woher du denn diese Information hast?
Mir scheint, dass euer Probleme wohl innerhalb des Gremium's liegen!
Erstellt am 06.12.2008 um 18:08 Uhr von DonJohnson
@Mona-Lisa
Das hast du falsch gelesen, lese noch mal, Tina ist BRM "Die zusammen Arbeit unter den BR-Mitgliedern stimmt auch nicht mehr es ist kein vertrauen mehr unter uns da. "
@Tina23
Wenn Du die Mehrheit hast, lass doch einfach den TOP Neuwahl des BRV auf die nächste TO setzen. Dann wird er abgewählt. Siehe aber auch zu, dass du einen für die Wahl Gegenkandidaten hast, der genug Stimmen bekommt. "Fürsten" sind weder gut für das Gremium, noch für die Außendarstellung des selbigen und erst Recht nciht um was bewirken zu können für die AN.
ich drücke dir die Daumen! Ganz ehrlich!!!
Gruß
DJ
Erstellt am 06.12.2008 um 18:47 Uhr von MrBig
Hallo Tina !
wollte dir nur sagen, dass ich das kenne.Wie alt ist euer Gremium ?
Nun möchte er die Macht die er nun bekommen hat auch ausleben.
So eine Situation hat mich dazu bewogen mein Amt als BRM auf zu geben
dachte echt man könne gemeinsam etwas bewegen .......in der Politik ist es doch genau so nur schade, dass es in so einem Gremium beginnt.
Viel Glück bei der Neuwahl
Big
Erstellt am 06.12.2008 um 19:00 Uhr von Lotte
Tina,
wie wäre es denn erstmal mit einer Klausurtagung als vertrauensbildende Maßnahme? Die Abwahl des BRV könnte Fazit aus dieser Klausurtagung sein, es könnte auch sein, dass alle aus Fehlern lernen...
Auch eine Neuwahl verspricht nicht unbedingt Besserung und zeigt den AN nur, dass der BR anscheinend mit dem Kreisen um sich selbst beschäftigt ist.
Erstellt am 07.12.2008 um 13:56 Uhr von frager1
§ 26 BetrVG - III. Stellung des Vorsitzenden
Überschreitet der Vorsitzende seine Vertretungsbefugnis, indem er z. B. ohne Beschlussfassung eine BV unterzeichnet (BAG 5. 3. 59, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; 15. 12. 61, AP Nr. 1 zu § 615 BGB Kurzarbeit; ArbG Heilbronn 13. 6. 89, DB 89, 1897) oder eine Erklärung abgibt, ist diese für den BR nicht bindend. Unterzeichnet der Vorsitzende beispielsweise ohne Zustimmung des BR eine BV, ist diese unwirksam (Richardi-Thüsing, Rn. 46). Durch nachträgliche Zustimmung kann die Unwirksamkeit von Erklärungen des Vorsitzenden geheilt werden. Hierfür ist ein ausdrücklicher Beschluss des BR erforderlich.
Die Erklärung des BR-Vorsitzenden gegenüber dem AG hat zwar die Vermutung für sich, dass ein ordnungsgemäßer Beschluss des BR gefasst ist. Diese kann aber durch Gegenbeweis jederzeit entkräftet werden.
Handelt der BR-Vorsitzende ohne Beschluss des BR oder gibt er eine dem Beschluss widersprechende Erklärung ab, kann er abberufen werden. Bei grober Pflichtverletzung (§ 23 Abs. 1) kann er aus dem BR ausgeschlossen werden.Ggf. haftet er persönlich für den aus der unbefugt abgegebenen Erklärung entstehenden Schaden
§ 33 BetrVG – IV
Nichtig sind Beschlüsse des BR, wenn sie entweder einen gesetzwidrigen Inhalt (z. B.Verstoß gegen das GG, ein Gesetz oder einen TV) haben (Fitting, Rn. 52 f.) oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind (BAG 23. 8. 84).
Folge eines nichtigen Beschlusses zu Einstellungen. Der BR kann dem AG die Beschäftigung eines Arbeinehmer durch das Arbeitsgericht untersagen lassen. Dann hat der Arbeinehmer zwar Anspruch auf Bezahlung darf aber nicht arbeiten. Der AG kann dann gem. § 26 den BRV hier in Regress nehmen.
Schaue auch einmal hier: Eigenmächtigkeit des BR-Vorsitzenden
http://www.arbeitsrecht.de/forum/archive/index.php/t-163496.html
der auch
www.ruedigerhelm.de/downloads/BRInfo.pdf