Erstellt am 06.12.2008 um 12:45 Uhr von Lotte
teufel,
hier ein Zitat aus dem Däubler zu dieser Problematik (10. Auflage)
Unter § 103 BetrVG, RN 7:
"Ausnahmsweise lässt § 15 Abs. 4 KSchG die ordentliche Kündigung des geschützten Personenkreises im Falle einer Betriebsstilllegung zu, und zwar frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung. Auf eine solche Kündigung findet § 102 Anwendung: Der BR ist vor ihrem Ausspruch gemäß § 102 Abs. 1 zu hören und kann gemäß Abs. 3 Widerspruch einlegen (BAG 29. 3. 77). Die Kündigung ist jedoch auch im Falle von BR-Mitgliedern nur berechtigt, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des AG besteht (BAG 13. 8. 92). Wird nur eine Betriebsabteilung stillgelegt, sind die geschützten Personen in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen; falls dies nicht möglich ist, dürfen sie erst als letzte gekündigt werden..."