Erstellt am 05.12.2008 um 14:51 Uhr von khel
...und dazu auch noch den §105 BetrVG.
Gruß
khel
Erstellt am 05.12.2008 um 15:06 Uhr von 420
Danke für die schnellen Antworten.
Demnach sind wir nach §5 Abs. 3 nicht zuständig, müssen aber nach § 105 rechtzeitig informiert werden. Ich sehe die Information erst einmal in unserem Falle als nicht rechtzeitig, da ich über Dritte die Information erhalten habe.
Konsequenz? Prokurist könnte auf Grund von Formfehlern dagegen an gehen. Richtig?
Grüße
420
Erstellt am 05.12.2008 um 15:19 Uhr von frager1
Die SchwbV hätte aber gem. § 95 (2) i.V. mit § 84 (1) hier vor der Maßnahme, also vor dem Auspruches der Kündigung gehört werden müssen.
Denn das SGB IX unterscheidet sich hier von dem BetrVG. Die SchwbV ist hier immer mit dabei bei allen Masnahmen gem. § 95 (2). Weiter auch, Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind ferner leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG, aber kein passives Wahlrecht.
Der AN sollte sich hier anwaltliche Beratung einholen, ob er durch die Nichtbeachtung des § 95 (2) i.V. mit § 84 (1) hier rechtliche Möglichkeiten hat.
Beschreibung: Prävention Gesetzliche Verpflichtung nach § 84 SGB IX
Auswirkung auf Zustimmungsverfahren nach § 85 SGB IX
Die Durchführung der Prävention ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung bei der Kündigung eines Beschäftigten, doch erhöht sich bei fehlenden Präventionsmaßnahmen die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Hinblick auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten des Arbeitsnehmers.
Das Integrationsamt hat im Rahmen des Ermessens im Zustimmungsverfahren zur Kündigung genau zu prüfen, ob ein Arbeitgeber im Vorfeld alle Maßnahmen eingeleitet hat, um die Kündigung abzuwenden.
http://www.zbfs.bayern.de/integrationsamt/eingliederungsmanagement/praevention.html
und hier
http://www.iqpr.de/iqpr/seiten/diskussionsforen/forumb/forum-b-de.asp#B4_2005
http://www.iqpr.de/iqpr/seiten/diskussionsforen/forumb/forum-b-de.asp#B5_2005
http://www.iqpr.de/iqpr/seiten/diskussionsforen/forumb/forum-b-de.asp#B6_2005
http://www.iqpr.de/iqpr/seiten/diskussionsforen/forumb/forum-b-de.asp#B2_2008
http://www.iqpr.de/iqpr/seiten/diskussionsforen/forumb/forum-b-de.asp#B26_2007
http://www.iqpr.de/iqpr/seiten/diskussionsforen/forumb/forum-b-de.asp#B22_2007
Erstellt am 05.12.2008 um 15:59 Uhr von DonJohnson
Die einzige Frage wäre noch, ob er leitender Angestellter ist oder nciht. Nicht jeder Prokurist ist gleichzeitig ein leitender Angestellter. Darf er z.B. alleine Leute einstellen oder entlassen (ohne sich ein OK geben lassen zu müssen)? usw. Nur so just for Fun würde ich das mal überprüfen.
Gruß
DJ
Erstellt am 05.12.2008 um 18:32 Uhr von DonJohnson
Was mich nur wundert ist, dass das Integrationsamt dem Gremium Bescheid gegeben hat. Wenn der BR seine Stellungnahme dazu abgeben mußte, dann ist es kein LA. Ansonsten wäre das doch nciht notwendig.
Also um so mehr ich überlege, umso mehr Infos würde ich gerne haben. Vielleicht ist da tatsächlich noch was zu machen...
Bitte mehr Infos... besonders an welchem Datum was war, das könnte entscheident sein.
Gruß DJ
Erstellt am 05.12.2008 um 19:57 Uhr von 420
Nochmals Danke für die Antworten.
So werde ich morgen auch die verschiedenen Links lesen.
Noch kurze Info:
Der Prokurist ist/war definitiv leitender Angestellter. Er konnte u.a. auch Mitarbeiter einstellen und auch entlassen und seine Abteilungen umfassten ca. 40 Mitarbeiter/innen. Mich wundert es natürlich auch, dass der BR vor der Schwerbehindertenvertretung und dann auch noch vom LWL die Nachricht bekam.
Grüße
420