Wir haben folgendes schwerwiegende Problem: In unserem Unternehmen (Pflegedienst stationär und ambulant) werden nur noch Einstellungen mit einem AV von wö 30h mit dem Zusatz "Beschäftigte ist bereit, bei Bedarf bis zur vollen wöchentlichen AZ zu arbeiten." Wir haben einen MTV, der eine betriebsübliche AZ von 40h vorsieht. Jedoch nur noch 30% unserer Mitarbeiter arbeiten in Vollzeit. Durch unser Tätigkeitsfeld, vor allem in der stationären Pflege, muss der AG regelmäßig auf die vereinbarte Regelung "bei Bedarf..." zurückgreifen. Er plant ununterbrochen Mehrarbeit ein, die er manchmal bezahlt, bei finanziellen Engpässen aber Freizeitausgleich vorsieht, was wiederum eine Intensivierung der Arbeit zufolge hat und eine Minderung des monatlichen realen Einkommens für die betrefeffenden Mitarbeiter. Wir verhandeln gerade zu einer BV mithilfe eines Sachverständigen, um durch die betriebsrätliche Mitbestimmung etwas für unsere Mitarbeiter zu bewirken. Nach unserem Verständnis fallen die "30h-Kräfte" unter das TzBfG, obwohl hier nicht der Wunsch von Mitarbeitern der Grund für die Verringerung der AZ ist, sondern die Limitierung durch den AG. Eine Mitarbeiterin hat einen Antrag auf Erhöhung ihrer AZ gestellt, da sie objektiv ihre Arbeit in der vorgegebenen Zeit nicht schafft. Unser Sachvereständiger meint, er habe keinen Erfolg, da §9 TzBfG nicht greift. Kann unter o.g. Umständen überhaupt der §9 TzBfG jemals in Anwendung kommen und geht die gewollte Zielrichtung dieses Gesetzes nicht ins Leere , wenn eine Stellenausschreibung füreine Tätigkeit mit 40h von vornherein ausgeschlossen ist? Mit Hoffnung sehen wir Euren Antworten entgegen. Im Auftrage des BR- karmelit