RAKO,
Dein letzter Absatz ist nicht ganz richtig. Wenn der AG entscheidet, dass ein individueller Zuschlag an einen einzelnen Kollegen gezahlt wird, ist das m´nicht mitbestimmungspflichtig. Interessant wird es erst, wenn es eine kollektiven Bezug gibt. Beispielsweise, der AG stellt die Summe XXX für Prämien zur Verfügung und der BR entscheidet, wie die verteilt werden. Oder es gibt eine abstrakte Regelung, dass alle Kollegen, die länger als 5 Jahre im Betrieb sind, einen Zuschlag bekommen. Einzelfallentscheidungen, die ein Kollege dem Chef abverhandelt hat, sind nicht kollektiv.
Im Übrigen hat Baba jetzt seine/ihre ursprüngliche Frage ergänzt, sodass manche Antworten, so auch meine nicht mehr so ganz passen. Ich halte es nicht für sinnvoll den Ursprungsbeitrag zu ändern, wenn dann die Folgediskussion keine Sinn mehr macht! Es ist also eine Versetzung, wenn der Kollege andere Aufgaben erledigt, Tarif gibt es nicht, Widerspruchsgründe halten der rechtlichen Prüfung eher nicht stand.
BR sollte sich aus meiner Sicht überlegen, ob er sich auf ein Zustimmungsersetzungsverfahren, das er mit höchster Wahrscheinlichkeit verliert bei diesem klassischen Neidthema einläßt. In unserem BR streiten wir uns nur, wenn wir damit mindestens einem Kollegen nützen können und Chancen haben, zu gewinnen
Ich halte es auch nicht für ausgeschlossen, dass die Gründe, die der BR aufgeführt unbeachtlich sind, da sie auf keinen der Verweigerungsgründe im Gesetz bezug nehmen (Fitting zu § 99, RN 262). Das kann man aber nicht beurteilen, wenn man den Originaltext nicht kennt.