Erstellt am 03.12.2008 um 14:13 Uhr von mic34
Hallo Reila,
Bundesurlaubsgesetz
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Gruß
Mic
Erstellt am 03.12.2008 um 14:20 Uhr von Koebes999
Hallo Reila,
Grundsätzlich ist es so, das der nicht genommener Urlaub zu 31.12 vefällt. da nützt es auch nichts, wenn der Urlaub noch im alten Jahr angefangen wurde.
Ausnahmen, also Übertragung auf das folgende Kalenderjahr, gibt es nur, wenn der AG aus dringenden betrieblichen Gründen (z.B. viel Krake oder techn. Probleme)deinen Urlaub im laufenden Jahr verweigert oder du aus persönlichen Gründen (z.B. Familienurlaub) deinen Urlaub so nehmen musst.
Aber, sprech doch mal mit deinem Vorgesetzten.
Bei uns ist das noch immer gegangen.
Erstellt am 03.12.2008 um 15:22 Uhr von Fuxx
Hallo,
Wir haben da eine BV, in der das geregelt wird.
Erstellt am 03.12.2008 um 17:32 Uhr von ganther
@koebes9999
"....oder du aus persönlichen Gründen (z.B. Familienurlaub)"
das halte ich für ein Gerücht. Krankheit wäre noch ein Grund aber der Familienurlaub nicht!
Erstellt am 04.12.2008 um 14:51 Uhr von Koebes999
@ganther
schau mal in "Arbeitsrecht Handbuch für die Praxis" wenn du hast
$68 Randnummer 196