Erstellt am 03.12.2008 um 12:59 Uhr von Kölner
@mialtbvb
Zwei Antworten:
Ne muss er nicht.
Ja muss er.
Ich tippe jetzt einfach mal:
Meines Erachtens kommt es auf die Anzahl der Schwerbehinderten an. Ich könnte mir aber vorstellen, dass es einige Antwortgeber gibt, die davon auch Ahnung haben. ;-)
Erstellt am 03.12.2008 um 13:07 Uhr von RolfH
Ja - so ist es kölner.
Nach § 94 Abs.1 SGB IX wird eine Vertrauensperson und wenigstens ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin in Betrieben und Dienststellen gewählt, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind.
Erstellt am 03.12.2008 um 13:12 Uhr von Kölner
Erstellt am 03.12.2008 um 13:32 Uhr von RolfH
Danke Kölner,
dass Du "Puh" und "Buh" geschrieben hast ; -))
Erstellt am 03.12.2008 um 14:21 Uhr von mic34
@RolfH
Meines Wissens ab einem Schwerbehinderungsgrad von mind.50% oder Gleichgestellte (Schwerbehinderungsgrad mind. 30% und gleichgestellt).
Gruß
Erstellt am 04.12.2008 um 10:42 Uhr von Zuli
@mic34
Fast richtig, Siehe § 2 (") und (3) SGB IX. Da ist geregelt wer als "schwerbehindert oder gleichgestellt" zählt. Man schreibt aber keine %%, sondern immer: GdB von 50 (oder eine andere Ziffer) GdB heißt Grad der Behinderung.
@ all
Der BR hat gem. § 93 SGB IX auch Pflichten gegenüber den schwerbehinderten Menschen. Er wirkt u. a. auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.