Erstellt am 02.12.2008 um 12:10 Uhr von pit47
Hallo drea,
für den ausgemachten Weihnachtsmuffel stellt sich zuerst die Frage, ob das Fernbleiben von der Feier negative arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Dies kann beruhigend verneint werden. Die Teilnahme an Betriebsfeiern ist gesetzlich nicht geregelt. Auch in Arbeitsverträgen finden sich in aller Regel keine Bestimmungen zu Betriebsfeiern, Betriebsausflügen oder Ähnlichem. Der Arbeitnehmer ist demnach nur verpflichtet, seiner arbeitsvertraglichen Hauptpflicht - der Arbeitspflicht - nachzukommen. Mit seiner Arbeitspflicht hat die Teilnahme an einem Weihnachtsfest jedoch nichts zu tun. Auch eine Nebenpflicht zur Teilnahme an einer Weihnachtsfeier gibt es nicht. Fällt die Feier in die reguläre Arbeitszeit, bedeutet dies jedoch auch, dass derjenige, der nicht mitfeiern möchte, seine normale arbeitsvertragliche Verpflichtung erfüllen muss, sprich zu arbeiten hat. Ist das aufgrund der abwesenden Kollegen nicht möglich - und kann dem Arbeitnehmer auch keine andere zumutbare Arbeit zugewiesen werden - darf er nach Hause gehen.
Erstellt am 02.12.2008 um 12:29 Uhr von rainer w
@drea
Ergenzend zu pit47; Urlaub nehmen ist hier kein muß! Entweder schickt er die MA nach hause und bezahlt die Arbeitszeit, oder aber er läßt Überstunden abfeiern.
Wobei wir bei dem ganzen natürlich wieder bei der Frage sind ob das nicht ne Änderung der Arbeitszeit ist, die ja bekanntlich Mitbestimmungspflichtig ist.