Erstellt am 30.11.2008 um 14:12 Uhr von ridgeback
@hasi,
zu1. Hier kann sich nur der betroffene AN wehren.
zu2. Nein, hinsichtlich der Form und Inhalt der Ausschreibung besteht kein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 93 BetrVG
Erstellt am 30.11.2008 um 15:02 Uhr von peanuts
"2:Muß eine interne Stellenausschreibung erst dem Betriebsrat vorgelegen werden bevor es ausgehängt wird?"
Der BR kann per MBR Einfluss auf Art und Weise der Ausschreibung nehmen. Es empfiehlt sich, die Mindestanforderungen an eine Stellenausschreibung in einer BV (die allerdings freiwillig ist) zu definieren.
"1: Unser Chef telefoniert gern mit Mitarbeiter die krank geschrieben sind um zu fragen ob es denn nötig wäre sich so lange krank schreiben zu lassen.Wie können wir das als Betriebsrat am besten lösen das er das zu unterlassen hat."
Eure KollegInnen sind nicht verpflichtet, Telefongespräche annehmen zu müssen ...
Als BR würde ich diese Telefonate ganz einfach unter "Krankenrückkehrgespräch" laufen lassen und den AG darauf hinweisen, dass er diese ohne Beteiligung des BRs zu unterlassen hat.
Erstellt am 30.11.2008 um 19:25 Uhr von Ranger
Machte unser Chef auch sehr gerne. Wer nicht ans Telefon ging wurde von ihm oder einer seiner Mitarbeiter zu Hause aufgesucht und teilweise unter Druck gesetzt trotz Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit zu kommen. Teilweise wurden sogar Familienangehörige oder Nachbarn ausgehorcht was der Mitarbeiter hätte und wo er wäre (mir selbst passiert).
Nachdem sich einige Mitarbeiter darüber beschwert haben (er solle die Belästigungen/Nötigungen unterlassen) und den Hörer einfach kommentarlos auflegten als sie hörten wer dran war, hält er sich zurück.
Erstellt am 01.12.2008 um 15:04 Uhr von Jube
@hasi,
zu 2.: sollte sich der AG nicht auf eine Vorlage vor Aushängung oder eine dementsprechende BV einlassen wollen, besteht ja, wie "peanuts" bereits schrieb, dennoch ein MBR bei der Einstellung. Diese verzögert sich dann eben manchmal wegen der Uneinsicht des AG, da eben öfter mal diverse Anforderungen oder andere Kriterien unklar sind und der BR wegen "nicht genügender Informationen" das Ganze dann erst mal vertagen muss... -dumm gelaufen!
Erstellt am 02.12.2008 um 07:22 Uhr von klinik
@hasi,
also ich weiß nicht wie das andere sehen, aber:
1. Hinterhertelefonieren bei Krankheit sollte der BR mal mit dem AG darüber reden.
2. Ich hoffe Ihr habt als BR die Ausschreibung von freien Arbeitsplätzen nach §93 BetrVG verlangt? Wenn ja, besteht die Pflicht die interne Stellenausschreibung vorab dem BR vorzulegen. Der BR hat schon ein MBR über den Inhalt und die Form.
Lies mal zu § 93 BetrVG die Kommentierungen im Fitting oder Däubler.
Erstellt am 02.12.2008 um 07:42 Uhr von Kölner
@klinik
Teil 2 Deiner Ausführungen ist natürlich Unsinn.
Erstellt am 02.12.2008 um 09:52 Uhr von klinik
@Kölner,
erklär mir mal bitte den "Unsinn" zu Punkt 2, bitte.
Erstellt am 02.12.2008 um 09:59 Uhr von Kölner
@klinik
Vorab muss der AG gar nichts! Das steht auch nicht in der Kommentierung...
Erstellt am 02.12.2008 um 10:45 Uhr von klinik
@Kölner,
tolle Erklärung. Dass der AG vorab garnichts muss soll gelegentlich schon mal vorkommen. Aber wenn der BR den § 93 BetrVG beansprucht und auslöst, muss er dass was in der Kommentierung auch steht.
Ich versteh deinen negativen Schreibstil nicht. Ist doch nicht schlimm, mal nicht recht zu haben.
Erstellt am 02.12.2008 um 12:19 Uhr von Kölner
@klinik
Du hast eben nicht recht. Danke, dass Du das auch so siehst!
In den Kommentaren steht in keiner Weise, dass der AG dem BR VORAB die interne Stellenausschreibung vorzulegen hat auch sehe ich Dein zitiertes 'MBR' nach § 93 BetrVG nicht.
Wie kann ich eigentlich meinen von Dir so benannten 'negativen Schreibstil' positivieren?
Erstellt am 02.12.2008 um 12:43 Uhr von rainer w
@hasi
Hier ist das beste Mittel imm er noch eine BV abzuschliesen in der die Kriterien festgehalten werden.
Erstellt am 02.12.2008 um 12:52 Uhr von Lotte
klinik,
in der Kommentierung weist der Däubler z.B. explizit auf Folgendes hin:
"...Bekannt ist auch die Praxis, die Stelle erst auszuschreiben, wenn der/die Bewerber/-in schon feststeht, um die Anforderungen auf die gewünschte Person zuzuschneiden. Begünstigt wird diese Praxis durch die Rspr. des BAG (23. 2. 88, 27. 10. 92, a. a. O.), die dem BR eine Mitbestimmung hierüber versagt."
(siehe § 93 BetrVG RN 24, 11. Auflage DKK)
Und zum negativen Schreibstil: Man wird eigentlich nicht BR, damit man nette Gespräche führt. Auch AG haben häufig eine durchaus "negative" Ausdrucksweise. Damit umzugehen kann man hier manchmal üben.