Erstellt am 28.11.2008 um 19:49 Uhr von Kölner
@Pilli
Hau mich, aber ich weiss nicht was Du meinst! § 613a BGB bescheinigt Dir doch für ein Jahr genau dies.
Oder redest Du von einer Überleitungs-BV?
Oder hat der aufnehmende Betrieb einen TV...?
Erstellt am 28.11.2008 um 20:18 Uhr von Pilli
Sorry meine frageweise,ich meine genau nach dem Jahr!
Gruß Pilli
Erstellt am 29.11.2008 um 11:18 Uhr von frager1
schaue einmal hier:
Nach Verschmelzung mehrerer Unternehmen können die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen weitergelten
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2005&Sort=3&nr=10564&anz=55&pos=1&Frame=2
Es kommt hier auch darauf an, was genau im ArbV steht. Lautet es dort der jeweils gültige TV, dann gilt nach einem Jahr der TV des neuen Unternehmen. Ist aber im ArbV eine bestimmte TV benannt gilt dieser weiter. So hatten/ haben wir in unserm Unternehmen AN mit vielen unterschiedlichen TV, teils auch sehr alte. Das sind die so genannten "Rucksäcke" in welche im alten Unternehmen zur Anwendung gekommenen Kollektivregelungen nun als Individualregelungen weiter Geltung haben.
Der AG ist aber i.d.R. bemüht alle AN unter einen TV, also einheitliche Regelungen zu bekommen. Daher werden dann oftmals den AN neue ArbV angeboten.
Auch hier findest du noch weitere Infos.
http://www.felser.de/felser/RechtA-Z/Arbeitsrecht_von_Abberufung_bis_Zeugnis-Dateien/betriebsuebergang.html
Erstellt am 29.11.2008 um 12:53 Uhr von Pilli
Ok das hab ich gesucht.Ich bedanke mich.
Gruß Pilli