@Bethke
im Thread 26051 geht es auch um einen ähnlichen Sachverhalt. Daher hab ich dir mal die Kernaussagen "zusammenkopiert",
Es geht aus deiner Frage auch nicht genau hervor, was du mit "kurzfristig ändern" genau meinst, vielleicht kannst du dies noch mal genauer erläutern
**********Ankündigungsfrist für Freizeitausgleich****
Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält.
****************WEGEN VERWEIGERN***********
Einer Arbeitnehmerin, die sich weigert, kurzfristig angekündigte Überstunden zu machen darf nicht fristlos gekündigt werden. Ein Arbeitgeber hatte Überstunden nur 2 Stunden zuvor ohne besonderen Grund angeordnet. Eine Mitarbeiterin weigerte sich, die Mehrarbeit zu leisten, obwohl in ihrem abgeschlossenen Arbeitsvertrag eine solche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden vorgesehen war. Sie verwies in ihrer Begründung auf ihr kleines Kind, das sie aus der Kindertagesstätte abholen und zu Hause versorgen müsse. Dafür könne sie so kurzfristig keinen Ersatz finden. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos, da die Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich verpflichtet sei, Überstunden zu machen. Das Gericht entschied jedoch für die Mitarbeiterin. Eine Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden sei zwar grundsätzlich zulässig. Die Vorgesetzten müssten aber - sofern keine dringenden betrieblichen Interessen entgegenstehen - einen angemessenen Zeitraum zur Ankündigung einhalten. Muss, wie im vorliegenden Fall, die Arbeitnehmerin als allein erziehende Mutter bzgl. der Abholung und Betreuung ihres Kindes organisatorische Vorkehrungen treffen, so ist eine Ankündigungsfrist von einigen Tagen erforderlich. Alles andere sei für sie nicht zumutbar.
(Landesarbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 13.01.2006, Az. 3 Sa 2222/04)
Frage im Buch der hundert Fragen / Schichtplanfibel ver.di
Wie aber ist es jetzt mit zusätzlichem, nicht vorgeplantem Freizeitausgleich für Überstunden? Gilt bei einem verbindlichen Dienstplan trotzdem die 4 tägige Ankündigungspflicht nach dem BAG Urteil 1995, 3 AZR 399/94, oder ist dieser Freizeitausgleich wegen der Verbindlichkeit des Dienstplanes nicht möglich?
Antwort:
Wir finden in der BAG-Entscheidung zur Ankündigungsfrist für Freizeitausgleich einen konkreten Fall,
_______in dem offenbar kein angeordneter Schichtplan existierte._______
Stattdessen gab es da nur betriebsübliche Arbeitszeiten, und _____keinen mitbestimmenden Betriebsrat._____
Und es gab keinen Tarifvertrag. __ Im TVöD ist kein Freizeitausgleich für Überstunden oder Mehrarbeit vorgesehen.__ Die 4-Tagefrist, entliehen aus § 12 TzBfG (Arbeit auf Abruf), wird von Gerichten jedoch allenfalls als Orientierung herangezogen, wenn sie - ohne Prüfung des Falles - eine absolute Untergrenze bei der Zumutbarkeit suchen.
*Das heisst der AG darf dich nach hause senden MUSS aber dein Gehalt zahlen (Annahmeverzug)*