Erstellt am 28.11.2008 um 10:11 Uhr von frager1
Man muss während deiner Privatinsolvenz alle Einnahmen angeben. Was damit passiert, entscheidet der Treuhänder. Sie dürfte wohl mindest in einem großen Teil (Pfändungsgrenze) zur Schuldentilgung herangezogen werden.
Dieses ist auch richtig so. Denn die Gläubiger haben ja ein Anrecht zumindest soviel als möglich ihre Schulden ausgeglichen zu bekommen.
Erstellt am 28.11.2008 um 13:35 Uhr von PUMA
Meiner Meinung nach kann es nicht sein das eine Abfindung, die ja eine Entschädigung wegen Verlust des Arbeitsplatz ist, bei einer Privatinsolvenz angerechnet wird.
Hier würde ich, wie frager 1 schon geschrieben, mit dem Treuhänder sprechen.
Erstellt am 28.11.2008 um 15:12 Uhr von mic34
Hallo Knuddel,
vielleicht hilft Dir das weiter..
§ 850i ZPO Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen
(1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Vergütungen, die für die Gewährung von Wohngelegenheit oder eine sonstige Sachbenutzung geschuldet werden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte Dienstleistungen anzusehen ist.
(3) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.
(4) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.
Gruß
Mic