Erstellt am 27.11.2008 um 20:12 Uhr von Lotte
annoram,
wenn in der Sitzung, in der gewählt wird, ein EBRM ordnungsgemäß ein BRM vertritt, hat es alle Rechten und Pflichten eines ordentlichen BRM und wählt natürlich mit.
Erstellt am 27.11.2008 um 20:30 Uhr von frager1
@Lotte
stimmt :-))
@annoram
denke aber daran, mit der Mandatsniederlegung rückt ein Ersatzmitglied nach und wird somit ordentliches BR-Mitglied und kann dann auch freigestellt werden.
Erstellt am 28.11.2008 um 08:06 Uhr von carrie
@annoram
Wenn die Ersatzmitglieder nicht abstimmen könnten, würde ich den Sinn nicht sehen, sie überhaupt einzuladen. Sie sind ja nicht dazu da, den Raum mit Anwesenheit zu füllen , sondern um aktiv teilzunehmen.
Erstellt am 28.11.2008 um 08:41 Uhr von Krake
Zur Klarstellung:
1. Amtsniederlegung heißt, dass er seine Funktion als freigestelltes BR-Mitglied aufgibt.
2. Mandatsniederlegung, dass er als Betriebsrat zurüchtritt.
Wird das Amt niedergelegt, so ist ein Mitglied des Betriebsrates in diese Funktion nzu wählen. Ist bei dieser Sitzung ein Mitglied des betriebsrats an der Sitzungsteilnahme verhindert, so ist das nächste Ersatzmitglied zu laden. Auf das teilnehmende Ersatzmitglied gehen alle Rechten und Pflichten eines ordentlichen betriebsratsmitgliedes über. Also in diesem Falle Abstimmungsberechtigt. Geschieht dies nicht, so ist die Wahl anfechtbar, da nicht ordnungsgemäß zur Sitzung geladen worden ist.
§ 29 Einberufung der Sitzungen
(1) ...
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
§ 33 Beschlüsse des Betriebsrats
(1) ...
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
Legt der Freigestellte sein Mandat nieder, so rückt das nächste Ersatzmitglied als ordentliches Mitglied des Betriebsrates nach. Für die anstehende Wahl zur Freistellung gilt das vor genannte.
§ 25 Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.