Erstellt am 27.11.2008 um 13:27 Uhr von pit47
Hallo hilfesuchende,
der Arbeitgeber kann dann selber eine Richtigstellung schreiben und dem BR zusenden.
Erstellt am 27.11.2008 um 13:37 Uhr von Immie
@hilfesuchender
Bei eurer nächsten Sitzung (meinst du vielleicht das Monatsgespräch?) kann er zu Protokoll geben was seiner Meinung nach beim letzten nicht korrekt war.
Das schöne...eure Stellungnahme dazu steht dann auch direkt wider drin.
Ihr habt ja schliesslich alle gehört was er wie gesagt hat.
Erstellt am 27.11.2008 um 15:01 Uhr von hilfesuchende
@pit47 und Immi
Hallo, danke für eure schnelle Hilfe!
Nochmals zur Klarstellung, das ist die "normale Vorgehensweise", die auch praktiziert wird.
Der Auszug bezieht sich auf eine BR-Sitzung.
Aber guter Einwand, auch vom Monatsgespräch (hatten wir das erste Mal) erhält er eine Abschrift?
DANKE euch - wenn wir genügend Erfahrung haben, werden wir sicherlich auch mal Antworten einstellen könnenl. Danke für eure Engagement !
Erstellt am 27.11.2008 um 17:52 Uhr von Lotte
hilfesuchende,
für das MG sind die Modalitäten durch das Gesetz nicht so genau festgelegt wie bei der BR Sitzung. Ratsam ist das Erstellen eines Ergebnisprotokolls und das Aushändigen dieses Protokolls an den AG, damit es später nicht zu Meinungsverschiedenheiten kommen kann bezüglich etwaiger Absprachen oder Informationen.
Erstellt am 27.11.2008 um 19:08 Uhr von PUMA
@hilfesuchende,
also ich schlage vor das ihr den § 34 BetrVG ( Sitzungsniederschrift ) euch mal an lesen solltet.
In diesem steht etwas von: -----Abs.2: Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerk.......................
Hier taucht der Begriff von unverzüglich auf und zwar in Bezug auf den Einwand des Arbeitgeber oder der Gewerkschaft. Unverzüglich heißt nach der geltenden Rechtsprechung ohne schuldhaftes verzögern. Und das tolle daran ist die Einwendungen müssen dem BRV mitgeteilt werden da dieser ja das Sitzungsprotokoll als Sitzungsleiter abzeichnet.
Na dann mal viel Spaß.
LG
PUMA
Erstellt am 27.11.2008 um 19:21 Uhr von DonJohnson
@all
Darf ich mal eine Frage stellen? Also wie es sich anhörte bekommt der AG Auszüge von Protokollen an BR Sitzungen die er nciht besucht hat. Habe ich das richtig gelesen?
Wenn ja, warum? Sind die Sitzungen öffentlich?
Wenn nein, ziehe ich die Frage zurück, hab es dann nur falsch verstanden - aber mir war irgendwie danach... hmmm - bitte um Aufklärung!!!
Erstellt am 28.11.2008 um 08:25 Uhr von Krake
Das hast du falsch gelesen.
Der Wortlaut des § 34 Abs.2 BetrVG lautet:
(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlicht auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
Das bedeutet, dass er den Anspruch auf den Teil des Protokolls hat, zu der er auch an der Sutzunmg teilgenommen hat. Da die Betriebsratssitzungen nicht öffentlich sind, kann und darf er die Protokolle des Betriebsrates nicht einsehen. Dieses Recht haben nur die Mitglieder des Betriebsrates.
Erstellt am 28.11.2008 um 13:05 Uhr von PUMA
@ Don Johnson
Ja es geht darum das der AG vom BR einen Auszug aus dem Protokoll erhalten soll, siehe hierzu auch die Eingangs frage von hilfesuchende an.
@Krake
genau und nichts andres habe ich geschrieben.
Ist doch ganz einfach und im BetrVG zu finden.
LG
PUMA
Erstellt am 28.11.2008 um 17:48 Uhr von hilfesuchende
@pit47
Danke für deine Antwort. Noch kurz eine Frage, der AG hat einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll einer BR-Sitzung erhaltenm, an der er teilgenommen hat. Als
wir dies übergaben, wollte er einen Wortlaut gestrichen haben.
Wie nun gehen wir rechtlich richtig vor?
LG
hilfesuchende
Erstellt am 28.11.2008 um 19:46 Uhr von Kölner
@hilfesuchende
...Ihr 'geht rechtlich richtig vor', wenn Ihr Euch entspannt zurücklehnt und nichts ändert.
Erstellt am 29.11.2008 um 17:03 Uhr von peanuts
"Gibt es hier klare Regeln wie verfahren werden muss?"
Der Blick in´s Gesetz oder in eine Kommentierung kann nie schaden ...
§ 34 Sitzungsniederschrift
(2) Hat der Arbeitgeber ... an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen.
Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.