§ 613 a I 2 bis 4 regeln das Schicksal der kollektivrechtl. Normen aus TV und BV. Dieser bes. Bestimmung bedurfte es, weil die Rechte und Pflichten aus TV und BV nicht bereits nach § 613 a I 1 auf den neuen Betriebsinhaber übergehen. Denn grds. werden die Normen aus TV und BV nicht Bestandteil der ArbVerh., sondern wirken wie G von außen auf die ArbVerh. ein. Anderes gilt jedoch dann, wenn der ehemalige Betriebsinhaber nicht tarifgebunden war und ein TV oder einzelne Bestimmungen daraus durch Vereinbarung Eingang in den Arbeitsvertrag des übernommenen AN gefunden haben. In diesem Fall ist der neue Betriebsinhaber an diese Bestimmungen bereits durch § 613 a I 1 gebunden.
Nach der Regelung des § 613 a I 2 gelten die Bestimmungen eines beim ehemaligen Betriebsinhaber angewendeten TV oder dort bestehender BV nicht in ihrer bisherigen kollektivrechtl. Form fort (zur statischen Weitergeltung BAG 14. 11. 2007 NZA 2008, 420). Vielmehr verlieren sie ihre Rechtsnatur als TV bzw. BV und werden Inhalt des ArbVerh. zwischen dem übernommenen AN und dem neuen Betriebsinhaber. Sie haben dieselbe Geltung wie die Regelungen des Arbeitsvertrags. Mit dem Verlust der kollektivrechtl. Geltung verlieren die Bestimmungen auch ihre unmittelbare und zwgd. Wirkung, die ihnen als TV nach § 4 I TVG und als BV nach § 77 IV 1 BetrVG beim ehemaligen Betriebsinhaber zukam. Allerdings ordnet § 613 a I 2 eine einjährige Veränderungssperre zum Nachteil der AN an. Mit dieser individualrechtl. statt einer kollektivrechtl. Lösung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass der neue Betriebsinhaber gegen seinen Willen der Geltung eines VerbandsTV unterworfen und damit zugleich Mitglied des betr. AGVerbandes wird .
Meinerseits ist festzustellen das, wenn die Regelungen aus dem früheren TV oder einer früheren BV individualrechtl. fort, dürfen sie nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang einseitig zum Nachteil des AN geändert werden siehe auch hierzu (§ 613 a I 2 aE). Dies gilt jedoch nur dann, wenn den vormals kollektivvertragl. Regelungen zwgd. Charakter zukam. Hier sind aus der rechsprechung auch Rechtsnormen eines TV oder einer BV mit dispositivem Charakter in den Arbeitsvertrag transportiert; sie können jedoch jederzeit zum Nachteil des AN geändert werden. Will der AG zwgd. Regelungen vor Ablauf der Jahresfrist ändern, ist dies zunächst unter den Voraussetzungen des § 613 a I 4 möglich wenn diese Voraussetzungen nicht vor, was insb. dann der Fall sein wird, wenn der Erwerber nicht tarifgebunden ist, sind Änd. vor Ablauf der Jahresfrist grds. nach § 134 unwirksam . Sollte hier der AG doch Änderungen vornehemen muss der Klageweg dén rechtackt überprüfen.
Nach Ablauf der Jahresfrist entfällt die zwgd. Wirkung der zum Arbeitsinhalt transformierten Kollektivnormen. Sie gelten dann als arbeitsvertragl. Einheitsregelungen mit dem neuen Betrieb weiter mit der Möglichkeit, sie auch zu Lasten der AN kollektiv- oder einzelvertragl. zu ändern. Der AG kann entweder in Übereinstimmung mit dem AN einen Änderungsvertrag schließen oder gegen den Willen des AN eine Änderungskündigung aussprechen. Eine Änderungskündigung ist jedoch nur unter allg. Voraussetzungen zulässig (vgl. KSchG § 2 Rn. 1 ff.). Insb. rechtfertigt die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine betriebsbedingte Änderungskündigung (vgl. BAG 28. 4. 1982 AP KSchG 1969 § 2 Nr. 3), so dass (Massen-)Änderungskündigungen zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen regelm. ausscheiden werden (MüKoBGB/ Müller-Glöge Rn. 136; Kania DB 1994, 531). Eine verschlechternde BV unterliegt im Rahmen des Betriebsübergangs nicht den Grenzen, die das BAG für die Ablösung einer arbeitsvertragl. Einheitsregelung durch eine ablösende BV aufgestellt hat (vgl. BAG [GS] 16. 9. 1986 AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 17).
Nach § 613 a I 3 ist die Fortgeltung eines TV oder einer BV ausgeschlossen, wenn die Rechte und Pflichten bei dem Betriebserwerber durch Rechtsnormen eines anderen TV oder einer anderen BV geregelt werden, womit nach LAG HM 17. 10. 2000 LAGE BGB § 613 a Nr. 80 kirchliche ArbeitsvertragsRL nicht gemeint sind. Voraussetzung ist zunächst, dass bei dem Betriebserwerber eine andere Tarifzuständigkeit besteht als beim Veräußerer. Außerdem muss auch der übernommene AN bereits vor dem Betriebsübergang tarifgebunden gewesen sein, weil ansonsten seine Rechte und Pflichten nicht aus einem TV folgen (Kania DB 1994, 530; aA Zöllner DB 1995, 1403; Moll RdA 1996, 280). Dies reicht jedoch für die Anwendung von § 613 a I 3 nicht aus. Vielmehr ist erforderlich, dass beide Parteien, also sowohl die übernommenen AN als auch der Betriebserwerber, entweder kraft Mitgliedschaft in den tarifschließenden Parteien oder kraft AVE gem. § 5 TVG nach dem Betriebsübergang an den beim Erwerber geltenden TV gebunden sind (BAG 19. 3. 1986 AP BGB § 613 a Nr. 49; 30. 8. 2000 AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 12 = NZA 2001, 510; BAG 9. 4. 2008 – 4 AZR 164/07 –; KR/ Pfeiffer Rn. 170; Soergel/ Raab Rn. 125; Preis/Steffan FS Kraft 1998 S. 477, 485; Kraft FS Zöllner 1998 S. 831, 838; HWK/ Willemsen/Müller-Bonanni Rn. 267; Staudinger/ Annuß Rn. 281 f.; aA noch BAG 26. 9. 1979 AP BGB § 613 a Nr. 17; Moll NJW 1993, 2020; ders. RdA 1996, 275, 280; Hromadka DB 1996, 1872, 1875 f.; Heinze DB 1998, 1861; Henssler FS Schaub 1998 S. 311, 319). Nicht ausreichend ist die einseitige Tarifbindung des Erwerbers, selbst wenn auf ANSeite sowohl im Veräußerer- als auch Erwerberbetrieb eine DGB-Gewerkschaft zuständig ist (BAG 21. 2. 2001 AP TVG § 4 Nr. 20 = NZA 2001, 1318 entgegen Hanau/Kania FS Schaub 1998 S. 239, 256; Kania DB 1996, 1921, 1923; dem folgend die Vorinstanz LAG K 30. 9. 1999 NZA-RR 2000, 179 ff.). Eine beiderseitige Tarifbindung kann bei Verschmelzung einzelner Gewerkschaften eintreten (Fall ver.di, vgl. BAG 11. 5. 2005 AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 30 m. zust. Anm. Jacobs = NZA 2005, 1362). Die bloße Tarifbindung des Erwerbers genügt nicht, weil dies den durch § 613 a I 2 gewährleisteten Inhaltsschutz für den AN unzulässig beeinträchtigt (Soergel/ Raab Rn. 125; Preis/Steffan FS Kraft 1998 S. 477, 486). Waren der Erwerber und die übernommenen AN bereits vor dem Betriebsübergang an denselben TV gebunden, gilt dieser ohnehin kollektivrechtl. weiter, ohne dass es einer Anordnung nach § 613 a bedarf (Rn. 113 f.). § 613 a I 3 erfasst also den Fall, dass beide Parteien vor dem Betriebsübergang an unterschiedliche TV gebunden waren und nach dem Betriebsübergang eine Bindung an den ErwerberTV vorliegt. Weiterhin muss die neue Regelung denselben Gegenstand betreffen oder es muss ihr zu entnehmen sein, dass sie die vertragl. fortgeltenden Tarifregelungen insg. ablösen soll (BAG 20. 4. 1994 AP BGB § 613 a Nr. 108; 22. 1. 2003 AP BGB § 613 a Nr. 242).
Um nach dem Betriebsübergang eine beiderseitige Bindung an den ErwerberTV zu erreichen, muss der übernommene AN regelm. die Gewerkschaft wechseln. Dazu kann er jedoch wegen seiner durch Art. 9 III GG geschützten Koalitionsfreiheit nicht gezwungen werden .Verweigert er den Übertritt in die bei dem Betriebserwerber zuständige Gewerkschaft, bleibt es für ihn bei dem inhaltlichen Bestandsschutz nach § 613 a I 2 .Der Schutz aus Art. 9 III GG geht der Intention des Gesetzgebers vor, der durch § 613 a I 3 einer einheitlichen Behandlung der AN im Betrieb des Erwerbers den Vorrang vor dem individuellen Bestandsschutz nach § 613 a I 2 einräumen wollte. Neben dem Gewerkschaftsübertritt kann die Geltung des anderen TV auch durch eine Vereinbarung nach § 613 a I 4 2. Alternative erreicht werden .Da eine Änderungskündigung regelm. ausscheidet, hat es der AN weitgehend in der Hand, eine Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen zu verhindern. Die dadurch faktisch entstehende Tarifpluralität lässt sich weil § 613 a I 2 bis 4 abschließende Sonderregelungen darstellen .Für das Eingreifen des anderen TV oder der anderen BV ist es unerheblich, ob sie schon zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs für den bereits vorhandenen Betrieb des Erwerbers gelten, auf Grund des Betriebsübergangs oder erst später abgeschlossen werden oder durch Verbandsbeitritt des Betriebserwerbers Geltung erreichen .Der Vorrang der neuen Kollektivverträge erstreckt sich jedoch nur auf diejenigen Rechte und Pflichten, die auch in den Kollektivverträgen geregelt waren, die für die übernommenen AN vor dem Betriebsübergang galten. Ob derselbe Regelungsgegenstand betroffen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln .Schweigen die Kollektivverträge zu bestimmten Punkten, liegt keine Regelung vor. Soweit sich die Regelungsbereiche nicht decken, bleibt es bei der individualrechtl. Weitergeltung nach § 613 a I 2. Bei identischer Regelungsmaterie gelten die neuen Kollektivverträge auch dann, wenn sie schlechtere Arbeitsbedingungen vorsehen Das Günstigkeitsprinzip findet im Verhältnis zwischen dem individualrechtl. fortgeltenden und dem neuen Kollektivrecht beim Erwerber keine Anwendung Dies gilt jedoch nur für die Zukunft; in bereits bestehende Anwartschaften kann auch das neue Kollektivrecht nicht eingreifen. Bereits unverfallbare Versorgungsanwartschaften bleiben in ihrem bis zum Betriebsübergang erarbeiteten Umfang erhalten, unabhängig davon, ob das aufnehmende Unternehmen überhaupt keine oder eine schlechtere Altersversorgung hat (BAG 24. 7. 2001 AP BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung Nr. 18 = NZA 2002, 495; Hanau/Vossen FS Hilger/Stumpf 1983 S. 278).
Die Geltung des neuen TV kann nicht dadurch ausgeschlossen oder beschränkt werden, dass die Betriebspartner des Veräußerers dies im Wege einer BV festlegen . Dagegen ist grds. die Ablösung eines TV durch eine BV möglich (sog. „Überkreuzablösung“), ohne dass § 77 III BetrVG verletzt ist. Da auch tarifvertragl. Regelungen lediglich individualrechtl. fortgelten, kann eine beim Betriebsnachfolger geltende BV eine tarifliche Regelung, die beim Veräußerer bestanden hat, verdrängen, wenn sie den gleichen Regelungsgegenstand betrifft . Dies gilt aus Sicht des BAG aber jedenfalls dann nicht, wenn die tarifliche Regelung lediglich teilmitbestimmte Materien betrifft, bspw. die betriebliche Altersversorgung. In diesen Fällen schließe der Schutzzweck des § 613 a die Überkreuzablösung aus (BAG 13. 11. 2007 NZA 2008, 600). Die Ablösung findet auch dann statt, wenn die neuen kollektivvertragl. Regelungen lediglich nachwirken. Dies setzt nach der Rspr. (BAG 1. 8. 2001 AP BGB § 613 a Nr. 225 = NZA 2002, 41) jedoch voraus, dass die BV der Sache nach denselben Gegenstand regelt und betriebsverfassungsrechtl. im übernommenen Betrieb gilt.
Sofern bei Außenseitern im Veräußererbetrieb die Geltung eines TV einzelvertragl. vereinbart war, kommt die Anwendung von § 613 a I 3 nicht unmittelbar in Betracht. Da es an der Rechtsnormqualität der Regelungen fehlt, ist vielmehr § 613 a I 1 einschlägig. Dadurch kann es zu einer unterschiedlichen Stellung auch zwischen den übernommenen AN kommen, wenn für die organisierten AN der neue TV nach § 613 a I 3 gilt und dieser ungünstigere Bedingungen enthält. Das BAG hat in der Entsch. v. 30. 8. 2000 (AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 12 = NZA 2001, 510) zu Recht betont, dass mit einer Verweisungsklausel nicht zwgd. die Rechtsfolge eines Tarifwechsels verbunden sei, wenn der AG durch Änd. des Betriebszwecks in Folge des Betriebsübergangs in den fachlichen oder betriebl. Geltungsbereich eines anderen Tarifwerks überwechselt (zu statischen und dynamischen Bezugnahmeklauseln vgl. APS/ Steffan Rn. 139 ff.; Hanau/Kania FS Schaub 1998 S. 239 ff.; Meyer NZA 2003, 1126). Maßgeblich muss die Auslegung der Verweisungsklausel sein (anders wohl noch BAG 4. 9. 1996 AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 5). Erfolgte die Inbezugnahme pauschal auf den jeweils gültigen TV, kann die Vertragsauslegung dazu führen, dass nach dem Betriebsinhaberwechsel der neue TV Anwendung findet, weil die einzelvertragl. Bezugnahme auf einen TV nur das widerspiegeln soll, was auch tarifrechtl. verbindlich ist (offen gelassen bei BAG 30. 8. 2000 aaO). Das BAG geht jetzt zu Recht davon aus, dass bei der arbeitsvertragl. Bezugnahme auf einen bestimmten namentlich genannten TV diese Klausel nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die belegen, dass die Arbeitsvertragsparteien den Arbeitsvertrag anderen, nicht benannten TV unterstellen wollen, falls der AG in den Geltungsbereich anderer TV wechselt, als Tarifwechselklausel zu verstehen ist. Dies gelte insb., weil die Arbeitsvertragsparteien diese Rechtsfolge auch ausdrücklich vereinbaren können (BAG 30. 8. 2000 aaO; 25. 10. 2000 AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 13 = NZA 2002, 100; großzügiger nun LAG D 20. 7. 2006 – 15 (4) Sa 62/06 – n.rkr.). In der neueren Rspr. geht das BAG aber schon dann von einer sog. „Tarifwechselklausel“ aus, wenn ganz pauschal auf den „jeweils gültigen Tarifvertrag“ verwiesen wird (BAG 16. 10. 2002 AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 22 = NZA 2003, 390). Führt die Vertragsauslegung dazu, dass es nach dem Übergang bei der Bezugnahme auf den VeräußererTV bleibt, gelten dessen Regelungen individualrechtl. nach § 613 a I 1 fort (BAG 29. 8. 2007 NZA 2008, 364; aA noch unter Hinweis darauf, dass die mit der Bezugnahme gewollte Gleichstellung nicht erreicht wird: BAG 4. 8. 1999 AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 14; abl. Gaul BB 2000, 1086). Im Verhältnis zwischen dem in Bezug genommenen TV und einem nach dem Übergang einschlägigen allgemeinverbindlichen TV gilt das Günstigkeitsprinzip (§ 4 III TVG); es handelt sich unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rspr. um keinen Fall der Tarifkonkurrenz (BAG 29. 8. 2007 aaO). Mit der Rspr. des BAG (30. 8. 2000 aaO; 25. 10. 2000 aaO) ist es dogmatisch nur schwer vereinbar, eine dynamische Verweisung in einem FirmenTV, der nur individualrechtl. nach § 613 a I 2 weiter gilt, dahingehend zu verstehen, dass diese nur einen statischen Bestandsschutz bewirkt; dh. die tarifliche Regelung mit dem Stand zurzeit des Betriebsübergangs zum Inhalt des ArbVerh. wird. Veränderten sich die in der individualrechtl. weiter geltenden, urspr. normativen Regelung in Bezug genommenen anderen Regelungen, so werde diese Weiterentwicklung nicht Bestandteil des ArbVerh. (so aber BAG 20. 6. 2001 AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18 = NZA 2002, 517; 21. 8. 2002 AP BGB § 157 Nr. 21 = NZA 2003, 442; 29. 8. 2001 AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 17 = NZA 2002, 513; zur RsprÄnd. bzgl. Gleichstellungsabreden vgl. § 611 Rn. 230 und BAG 14. 12. 2005 AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39 = NZA 2006, 607; 18. 4. 2007 AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 53). Unerwünschte Ergebnisse im Falle eines Betriebsübergangs lassen sich nur durch transparente Vertragsgestaltung vermeiden (Preis/Greiner NZA 2007, 1073; Gaul/Naumann DB 2007, 2594; Bauer/Günther NZA 2008, 6). Für die organisierten AN folgt die individualrechtl. Fortgeltung nach § 613 a I 2. Sie können die Anwendung von § 613 a I 3 und eine damit verbundene Schlechterstellung dadurch verhindern, dass sie nicht zu der beim Erwerber tarifzuständigen Gewerkschaft übertreten (Kania DB 1994, 532).
Fazit
BR gründen mit Gewerkschaft sprechen, Übergang festlegen. Mitarbeiterversammlung,
Tarifkommission gründen und den gleichen Tarifvertrag abschließen wie im vor betrieb oder eine BV
abschließen die ein bestandschutz sicherstellt.