Erstellt am 24.11.2008 um 19:47 Uhr von Alexa
Es ist wohl durchaus üblich, wenn Feiertage anteilig von der zu leistenden Wochenarbeitszeit abgezogen werden.
Aber nicht von den geleisteten! Denn selbst wenn der Mitarbeiter wollte, er könnte ja garnicht am Feiertag arbeiten, weil es ja ein GESETZLICHER Feiertag ist!!!
siehe: http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_f030.htm
Jedenfalls ist das Arbeitszeitgesetz die rechtliche Quelle hierzu!
Dein Partner sollte sich an die für seinen Betrieb zuständige Gewerkschaft wenden. Das dürfte entweder ver.di oder DHV sein.
Erstellt am 24.11.2008 um 19:53 Uhr von Liesbeth79
Danke für die schnelle Antwort! Ich bzw. wir werden es mal bei der zuständigen Gewerkschaft versuchen.
Erstellt am 24.11.2008 um 21:04 Uhr von frager1
schaue einmal hier: http://www.dgb.de/themen/arbeitsrecht/informationen/feiertage.htm/
Hinweis: Man kann ausstehenden/ zustehenden Lohn auch rückwirkend noch einklagen. Ob es in einem laufenden Arbeitsverhältnis, welches noch weiter Bestand haben soll, sehr hilfreich ist ????? :-((
Erstellt am 24.11.2008 um 21:13 Uhr von kallinrw
§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.
Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für den wegen des Feiertags ausgefallenen Arbeitstag das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Nach diesem Entgeltausfallprinzip (früher: Lohnausfallprinzip) muss der Arbeitnehmer so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn die Arbeit nicht infolge des Feiertags ausgefallen wäre (BAG, Urteil v. 14.8.2002, 5 AZR 417/01).
Der Arbeitnehmer soll durch den feiertagsbedingten Arbeitsausfall weder besser noch schlechter gestellt werden Somit muss das Arbeitsentgelt ermittelt werden, das an den Arbeitnehmer ohne den gesetzlichen Feiertag gezahlt worden wäre. Die Höhe der Feiertagsvergütung ist nach Arbeitszeit und Arbeitsentgelt zu ermitteln. Dagegen spielt die Frage der Regelmäßigkeit keine Rolle, da § 2 EFZG keine § 4 Abs. 1 EFZG entsprechende Regelung enthält.
Beispiel
A arbeitet am Montag acht Stunden,
B am Dienstag acht Stunden.
Mittwoch arbeitet A am Vormittag vier Stunden, B am Nachmittag ebenfalls vier Stunden.
Fällt der gesetzliche Feiertag auf Montag, hat nur A, fällt er auf Dienstag, nur B einen Feiertagsvergütungsanspruch. Fällt der gesetzliche Feiertag auf Mittwoch, hat jeder für vier Stunden einen Feiertagsvergütungsanspruch. Fällt der Feiertag auf Donnerstag oder Freitag, besteht kein Anspruch.
Erstellt am 25.11.2008 um 09:39 Uhr von RAKO
@Liesbeth79
Ich frage mich, ob da nicht ein Missverständnis vorliegt....
Auch auf unseren Zeitabrechnungen tauchen Feiertage als "freier Tag" mit 7 Stunden auf. Das ist aber eine ZEITGUTSCHRIFT, kein Abzug. Ohne diese Gutschrift würde das System die 7 Stunden als nicht gearbeitet ABZIEHEN. Woher soll das System auch wissen, warum der AN nicht gearbeitet hat?
Wird den Kollegen der Lohn tatsächlich abgezogen???
Erstellt am 25.11.2008 um 11:09 Uhr von Liesbeth79
@ RAKO
Leider gibt es in diesem Betrieb kein Zeiterfassungssystem. Und leider hat mein Partner auch nichts schriftliches in der Hand. An die Dienstpläne kommt nur der jeweilige Abteilungsleiter ran.
Lohn wird sicherlich keiner abgezogen. Was mich eben wundert ist, dass beispielsweise ein 1. Weihnachtsfeiertag mit "frei" im Dienstplan steht und so manch anderer Feiertag mit "minus 7 Stunden" im Dienstplan auftaucht.