Erstellt am 20.11.2008 um 13:20 Uhr von paula
das neugefaßte BetrVG ist schon seit dem Jahr 2001 in Kraft. Jeder aktive BRM hat also Erfahrung damit gesammelt. worum geht es genau?
Erstellt am 20.11.2008 um 13:27 Uhr von Kölner
@paula!
Du bist ja nett...
@Uebernahme
Ist § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG!
Erstellt am 20.11.2008 um 13:45 Uhr von paula
es hätte auch was anderes sein können. Der § 106 Abs. 3 BetrVG ist schließlich ein zahnloser Tiger
Erstellt am 20.11.2008 um 14:01 Uhr von Kölner
@paula
Zahnloser Tiger? Sehe ich tatsächlich nicht so...
Erstellt am 20.11.2008 um 14:08 Uhr von paula
nicht?
wir sprechen über Info-pflichten... spannend wird ob man hier ein Verfahren nach § 23 BetrVG betreiben kann wenn die Info nicht vorliegt.
Aber um über diese Norm in ein Gestaltungsmöglichkeit zu kommen sehe ich kein Spielraum... oder hast Du andere Erfahrungen?
Erstellt am 20.11.2008 um 14:09 Uhr von Fuxx
Hallo
Aber da gibts eine Änderung:
Neues Unterrichtungsrecht für Betriebsräte
von: Redaktion arbeitsrecht.de
Für ordentliche Betriebsratsarbeit ist die Information von Seiten des Arbeitgebers unverzichtbar. Fast beiläufig wurde das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) um Bestimmungen ergänzt, die neue Unterrichtungspflichten des Unternehmens vorsehen. Der Unternehmer ist nunmehr verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss bzw. den Betriebsrat im Vorfeld von Unternehmensübernahmen zu informieren. Auch in Betrieben mit weniger als 100 Arbeitnehmern gilt seit dem 13. August 2008 das "Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken" (sog. Risikobegrenzungsgesetz v. 12.08.2008 - BGBl. I S. 1666).
Erstellt am 20.11.2008 um 14:50 Uhr von Kölner
@paula
Tut eine Einigungsstelle nicht mehr weh?
Erstellt am 20.11.2008 um 15:31 Uhr von paula
wenn ich meinen AG nehme den juckt eine Einigungsstelle gar nicht... auch nicht in dem Bereich des § 106 BetrVG.... hatten wir schon alles...