Hallo Kollege ganther ,
Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag, der zumindest die Rahmenbedingungen für eine konkrete unselbstständige Arbeitsleistung zum Gegenstand hat. Er bildet die rechtliche Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arb eitnehmer. Durch ihn werden die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien begründet und geregelt.
Parteien des Arbeitsvertrags der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Demnach können Natürlich beide Seiten im Einverständnis ihren Vertrag Ändern. Klar müsste aber sein das es immer einige Beschäftigte gib die nach Erklärung durch den AG eine Ergänzung oder Änderung des AV zustimmen. Ich kenne den gesamten Entstehung Prozess nicht. ich kann nur sagen das ich als BR mit dem AG BV abschließe die keine Änderung des AV mit sich Bringt. Warum ist es Notwendig einen AV zu ändern wenn ich Regelungen abschließe die für alle Beschäftigten zu einer Verbesserung führen ,und für alle die gleichen Voraussetzungen erfühlt sind, selbst wenn vorher unterschiedliche Verfahrens Modelle vorhanden waren.
Das Zustandekommen des Arbeitsvertrags setzt eine Übereinkunft der Parteien über die wesentlichen Arbeitsbedingungen voraus. Dies sind insbesondere die wechselseitigen Hauptpflichten der Vertragsparteien (welche Arbeitsleistung für welches Entgelt). Im Allgemeinen stellt das Gesetz nur sehr geringe Anforderungen an den konkreten Inhalt der Vereinbarung.
Betriebsvereinbarungen gelten auch dann unmittelbar und zwingend, wenn der betroffene Arbeitnehmer ihren Inhalt nicht kennt oder einen entgegenstehenden Willen äußert. Die zwingende Wirkung einer Betriebsvereinbarung entfällt, wenn für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen bestehen die Betriebspartner selbst die zwingende Wirkung eingeschränkt haben.
§ 3 Abs. 2 BetrVG eröffnet den Betriebsparteien die Möglichkeit, Abweichungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 BetrVG auch durch Betriebsvereinbarung zu schaffen, beschränkt diese Möglichkeit jedoch auf die Fälle, in denen keine tarifliche Regelung besteht und auch kein anderer Tarifvertrag gilt. Damit wird die Möglichkeit der Schaffung flexibler Vertretungsstrukturen erstmalig auch durch Betriebsvereinbarungen möglich. Durch die Beschränkung auf die Fälle, in denen keine tarifliche Regelung besteht und auch kein anderer Tarifvertrag gilt, wird die Möglichkeit der Gestaltung durch Betriebsvereinbarung aber auf die wenigen Fälle beschränkt, in denen in einem Betrieb und/oder Unternehmen überhaupt keine Tarifverträge gelten (Fitting, 24. Aufl. 2008, § 3 Rz. 68. )Das Gesetz nennt keinerlei Einschränkung insoweit, was bedeutet, dass von der Geltung eines Tarifvertrags im Sinne dieser Vorschrift bereits dann auszugehen ist, wenn im Unternehmen irgendein Tarifvertrag, sei es aufgrund beidseitiger Tarifbindung, sei es aufgrund arbeitgeberseitiger Bindung, etwa bei Tarifnormen nach § 3 Abs. 2 TVG oder kraft hoheitlichen Akts nach § 5 TVG bei Allgemeinverbindlicherklärung.
Die somit festgelegte Regelungssperre in § 3 Abs. 2 BetrVG geht ihrem Wortlaut nach weit über die Tarifüblichkeitssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG hinaus, denn ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Regelungssperre bereits dann greifen, wenn überhaupt irgendein Tarifvertrag gilt.
Prüft nun ein beschäftigter diesen Sachstand und kommt zu dem ergebnis das eine Regelungssperre besteht ,ist eure BV dahin.
Nun habe ich wider viel geschrieben und könnte doch einfach nur sagen
Bitte mir das nachzusehen, ist ein sache die ich noch Ändern muss.
Änderungen eines AV wird bejaht wenn beide Seiten einverstanden sind.
Änderung wegen einer BV wird meinerseits mit nein Festgelegt.
Entweder ich schließe eine Rechtsicher BV ab dann gilt diese als Anhang zum AV und regelt dies auch so Oder ich habe eine BV die vom Beschäftigten im Rahmen seiner gezwungenen AV Änderung sich nach Gerichtlicher Klärung als Rechtsunwirksam darstellt.
In meiner BR zeit habe ich einige BV über die Wupper gehen sehen weil der BR im Glauben war ohne Tarifbindung zu Handeln und hat aber übersehen das für die gesamte Branche ein Allgemeinverbindlicher TV vorhanden ist. Bleibt dem BR zu wünschen das er seine Hausaufgaben gemacht hat. Bleibt den Kollegen zu wünschen dass sie bei Änderungen des AV wissen was sie tun.