Erstellt am 17.11.2008 um 15:37 Uhr von DonJohnson
Welche Kündigung? Vom AN oder AG? Von AG Seite sind die Kündigungsfristen eh gestaffelt - je nach Anzahl der Jahre der Betriebszugehörigkeit. Für AN ist das nciht vorgesehen. Sollte dort Uneinigkeit herschen, solte das mal ne Stelle prüfen, die mehr Ahnung hat, also das Gericht. Ich ann mr gerade nichts ausdenken was die gesetzliche Kündigungsfrist rechtswirksam verändern könnte. Kann aber noch mal ein paar Dinge nachlesen. So würde ich erst mal behaupten - Kündigungsfrist AN sind 4 Wochen.
Natürlich hat er Anspruch auf seinen Resturlaub, es sei denn in seinem AV steht das anders geregelt, da ja 26 Tage gewährt wurden. Das müßte man mal genauer nachsehen. Schau dir mal das BUrlG an, das wird dir helfen.
Erstellt am 01.12.2008 um 10:42 Uhr von Krake
1. Die Kündigungsfrist von 4 Wochen ist die Mindestfrist. Der Arbeitgeber kann diese Frist verlängern, muss jedoch das Ende der Kündigungsfrist beachten (z.B. "zum Monatsende"). Der Betriebsrat braucht hierzu nicht gefragt werden, da es sich hier um eine einzelvertragliche Abmachung handelt.
2. Wie ist der Urlaub geregelt? Gilt ein Tarifvertrag? Wenn ja, wie ist der Teilurlaub darin geregelt. Ansonsten gilt das BUrlG. Schau dir die Kommentierung zu § 5 Teilurlaub an.