Erstellt am 13.11.2008 um 13:40 Uhr von see-see
§ 15 TzBfG Absatz 5:
(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist,
oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf
unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
D.h. dass die Kollegin ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis hat und somit nur ganz normal gekündigt werden kann (mit den üblichen Hürden für den Arbeitgeber).
Erstellt am 13.11.2008 um 16:20 Uhr von RAKO
Hallo kainil,
Ich verstehe Dich so, dass die Kollegin (halbtags) bereits vor dem Februar einen Arbeitsvertrag (Teilzeit) mit Deinem AG hatte. Dann wurde ein Ergänzungsvertrag geschlossen, nach dem sie 5 Monate lang Vollzeit arbeiteten sollte, aber einfach über diesen Zeitraum hinaus weiter Vollzeit gemacht hat. Jetzt soll sie wieder Teilzeit arbeiten... Korrekt ?
Falls nein - ignorier den Rest meines Beitrages.
Wenn ja: dann stimmt see-see's Beitrag leider nicht:
In diesem Fall sieht die Sache etwas durchwachsen aus.... Ein ähnlich gelagerter Fall wurde jüngst vom BAG zu ungunsten des AN entschieden (7 AZR 245/07). Das BAG hat ausgeführt, das die Befristung der Arbeitszeiterhöhung zulässig und wirksam war. Mit Ablauf der Befristung ist damit die Arbeitszeit wieder auf das Teilzeitniveau abgesenkt.
Allerdings stand in dem konkreten Fall nichts davon, dass die Dame mit Wissen des AGs einfach weiter länger gearbeitet hätte....
TzBfg 15 (5) ist laut BAG nicht anwendbar, da nur auf die BEENDIGUNG von befristeten Arbeitsverhältnissen anwendbar.
Auch BGB §625 ist aus demselben Grund nicht anwendbar.
Andererseits können nach deutschem Recht Arbeitsverträge durch kongruentes Handeln geändert werden. Da der Arbeitgeber der Weiterführung der Vollzeit nicht widersprochen hat könnte eine derartige Vertragsänderung zustande gekommen sein.
Andererseits hat das BAG solche Fälle meines Wissens auch schon abgelehnt (Finde jetzt nur nichts).
Meines Erachtens nach könnte man den Fall auch als Form von Mehrarbeit im beiderseitigen Einvernehmen verstehen. Dann ist nix mit Vertragsänderung.
Wieder andererseits wäre es aus Sicht des AGs aber dann auch nicht notwendig, ihr einen neuen Vertrag anzubieten, da ihr aktueller Vertrag ja schon auf Teilzeit lautet. Änderungskündigung ist eh Käse - wie will der AG die begründen ?
Aber jetzt kommt auch noch mal das TzBfG ins Spiel: §9 Verlängerung der Arbeitszeit. Die Kollegin hat ja den Wunsch geäußert, Vollzeit beschäftigt zu werden, und Arbeit gibt es ja offenbar genug auf ihrem Arbeitsplatz. Vielleicht kann man ja auf diesem Weg vorgehen ?
Ziemliches Kuddelmuddel .... Ich denke §9 TzBfG gibt die größten Chancen auf Erfolg - ansonsten nur noch der Rechtsweg. Sollen Richter entscheiden was jetzt richtig ist.