Erstellt am 11.11.2008 um 14:34 Uhr von carrie
@wenigweiss
1.Wenn es für alle Mitarbeiter geregelt ist, muss er auch für alle angewendet werden.
2. Gesetzlich steht der TV über der BV und wenn ich nicht völlig daneben liege, würde ich sagen, dass der § 77 Abs. 3 BetrVG greift. Es sei denn, der TV enthält eine Öffnungsklausel.
3. beantwortet sich damit von selbst
Erstellt am 11.11.2008 um 15:02 Uhr von wenigweiss
hallo carrie
danke für die Antwort, trotzdem Fragen über Fragen, wo steht diese Öffnungsklausel oder ist damit gemeint " abweichende regelungen kann durch BV getroffen werden"
Dann würde das heißen das wir doch 48 Sdt arbeiten müssten, so wie der BR es ausgehandelt hatt. dankeschön
Wie kann der BR das auf alle anwenden,da wir nicht einsehn ,die einzigsten ( 10 MA ) von ca. 80 MA zu sein die diese Std zuerbringen haben.
mfg wenigweiss
Erstellt am 11.11.2008 um 15:13 Uhr von DonJohnson
@ ww
Ja, genau, wenn der TV Arbeitszeitmodelle zuläßt, ist das eine Öffnungsklausel. Für welchen Personenkreis die BV gilt, steht eigentlich in der selbigen. Arbeitszeitmodelle dieser Art werden vom AG sehr gerne abgeschossen, da das Personal dann eingesetzt werden kann, wenn es gebraucht wird. Hofentlich habt ihr euer MBR nicht komplett aus der Hand gegeben. Also wann wieviel gearbeitet wird unterliegt eurer Mitbestimmung nach 87 BetrVG. Sowas kann man sehr schön regeln. Planungsbesprechungen usw. Weiterhin ist interessant was mit der Mehrarbeit passiert. Zahlt der AG das in einen Fond (Sicherung für Insolvenzen usw)? Wie schwierig ist es für die MA Freizeit zu bekommen und das Konto damit zu belasten? Kann auch in ganzen Tagen Freitzeitausgleich passieren oder nur Stundenweise? Wie hoch ist die maximale tägliche bzw wöchentliche Arbeitszeit und wie niedrig die minimale (von AG Seite gewünscht)?
Ansonsten hat carrie ja schon alles beantwortet.
Erstellt am 13.11.2008 um 10:55 Uhr von RAKO
Hallo wenigweiss,
bezüglich Gleitzeit / TV müsst ihr GENAU nachlesen - hier kann man im Detail nur helfen, wenn auch Euer TV im Detail bekannt ist. Don Johnson hat zwar recht, dass was Du zitiert hast ist eine Öffnungsklausel, aber wichtig ist natürlich in welchem Zusammenhang die steht!!!
In der Regel ist die Arbeitszeit im TV unveränderbar, in Eurem TV mit 38h/Woche geregelt. Davon darf NIEMALS abgewichen werden, außer der TV sieht z.B. für einzelne Arbeitnehmer __einzelvertraglich__ längere Arbeitzeiten vor. Eine Klausel die hier dem BR freiheiten gibt wäre widersinnig, da der BR in der Regel erpressbar ist (O-Ton Gew.-Vertreter)
Allerdings erlauben viele TV die UNGLEICHMÄSSIGE Verteilung dieser Wochenarbeitszeit, auch über mehrere Wochen! Bsp: "Die wöchentliche Arbeitszeit kann ungleichmäßig auf in der Regel 5 Werktage verteilt werden"
In diesem Fall findet sich in der Regel auch eine Klausel in der Art "nach längstens 6 Monaten muss im Durchschnitt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit erreicht werden."
Die Beispiele bedeuten im Klartext: Per BV kann z.B. geregelt werden:
- Es wird ein Gleitzeitkonto angelegt.
- Im Rahmen dieses Kontos können die Mitarbeiter länger oder kürzer zu mehr oder weniger flexiblen Zeiten Arbeiten,
oder: im Rahmen dieses Kontos kann der AG die wöchentliche AZ verlängern oder verkürzen.
- Nach spätestens 6 Monaten muss das Konto eines jeden Arbeitnehmers einen Kontostand von 0 aufweisen bzw. einmal durch die Null gehen. (Kontostand 0 = der Durchschnitt wurde erreicht.)
Auf diese Weise können Freiheiten gestaltet werden, ohne gegen die tarifliche Regelarbeitszeit zu verstossen.
Erstellt am 14.11.2008 um 10:56 Uhr von wenigweiss
hallo erstmal
danke an Don Johnson und Bako für die Antworten. bei uns handelt es sich um einen in Nachwirkung befindlichen MTV aus dem Jahre 2003
- regelmäßige wöchentliche AZ von 38 h , kann durch freiwillige BV auf 40 h vereinbart werden
- eine von oberen Punkt abweichende Regelung kann durch BV getroffen werden wenn:
1. eine im vorraus festgelegte Freizeit vereinbart wird und dabei im Durchschnitt von bis zu 52 Wochen eines Kalenderjahres die regelmäßige wöch. AZ ergibt.
Was heisst nun festgelegte Freizeit - Wenn MA sagt ich will in Woche A Montags frei In Woche B Mittwoch frei , oder wenn ich immer den gleichen tag frei habe
oder wenn AG festlegt welche Tage frei sind
mfg wenigweiss