Erstellt am 11.11.2008 um 20:32 Uhr von kallinrw
Hallo Dienstag,
Der Betriebsausschuss ist ein gesetzliches Organ des Betriebsrats, das im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben an die Stelle des Betriebsrats tritt. Die Vorschriften des § 29 Abs. 2 BetrVG und der §§ 30 ff. BetrVG über die Geschäftsführung des Betriebsrats gelten für den Betriebsausschuss sinngemäß.
Der Vorsitzende des Betriebsrats ist automatisch Vorsitzender des Betriebsausschusses . Ist der verhindert, wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, der gleichzeitig der stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats ist.
Die Geschäftsführung erfolgt parallel zur Geschäftsführung des Betriebsrats. Die Beschlüsse des Betriebsausschusses sind in einer Sitzung zu fassen. Das Umlaufverfahren ist nicht gestattet(Däubler/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 28; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 40). Im Übrigen gelten die §§ 29 ff. BetrVG entsprechend; das betrifft insbesondere Ladung, Öffentlichkeit, Beschlussfähigkeit, Niederschrift (Siehe Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 40; dazu § 29 BetrVG Rz. 5; § 30 BetrVG.)
Der Betriebsausschuss selbst oder aber der Betriebsrat können eine Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss beschließen. Eine durch den Betriebsrat beschlossene Geschäftsordnung hat Vorrang.
Nach § 27 Abs. 2 S. 1 BetrVG führt der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Das Gesetz weist dem Betriebsausschuss damit einen eigenen Zuständigkeitsbereich zu. Entscheidungen können hier ohne vorherige Ermächtigung durch den Betriebsrat getroffen werden. Da der Betriebsausschuss jedoch keine selbstständige Arbeitnehmervertretung neben dem Betriebsrat ist, kann der Betriebsrat jederzeit Einzelfälle an sich ziehen und Beschlüsse des Betriebsausschusses aufheben, aussetzen oder korrigieren. Nicht möglich ist das allerdings, wenn der Beschluss bereits im Außenverhältnis, d. h. z. B. gegenüber dem Arbeitgeber, wirksam geworden ist. Eine dauerhafte "Ausschaltung" des Betriebsausschusses durch den Betriebsrat ist allerdings unzulässig.
Was laufende Geschäfts sind, ist im Gesetz nicht definiert. Zumeist werden hierunter interne verwaltungsmäßige und organisatorische Aufgaben gefasst, die sich regelmäßig wiederholen. Auf jeden Fall nicht dazu gehört der Abschluss von Betriebsvereinbarungen, was aus § 27 Abs. 2 S. 2, HS 2 BetrVG folgt. Aber auch sonstige Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte sollen dem Betriebsausschuss nicht zustehen, auch nicht bei regelmäßiger Wiederholung. Dies gilt besonders für die Stellungnahme zu beabsichtigten Kündigungen.
auf das der BA seine Aufgaben für die Beschäftigten gerecht und mit weitsicht durchführt.