@ Pusteblume
Dem AG ist es grundsätzlich untersagt, die Kosten, die der BR verursacht oder verursacht haben soll, öffentlich im Betrieb einschließlich von Betriebsversammlungen bekannt zu geben oder ihm vorzuwerfen, er gefährde die Sicherheit der Arbeitsplätze. Hierin liegt ein »grober Verstoß« i. S. v. § 23 Abs. 3 BetrVG.
LAG Düsseldorf v. 26. 11. 1993 – 17 TaBV 71/93, AuR 1994, 275 = LAGE § 23 BetrVG 1972 Nr. 34 = BR-Info 3/1994, S. 15
§ 43 Abs.2 BetrVG verlangt von dem AG nicht, sich auf einer Betriebsversammlung zu den Kosten der Betriebsratsarbeit zu äußern. Hat der AG hieran ein berechtigtes Interesse, darf er durch die Art und Weise der Informationsgestaltung und -vermittlung den BR nicht in seiner Amtsführung beeinträchtigen.
BAG v. 19. 7. 1995 – 7 ABR 60/94, DB 1995, 1516 = EzA § 43 BetrVG 1972 Nr. 3 = BB 1995, 1593 = NZA 1996, 332
Es stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn der AG im Zusammenhang mit Verhandlungen mit dem BR über freiwilliges Weihnachtsgeld die Kosten der Betriebsratsarbeit durch Aushang bekannt macht und dokumentiert, dass er bei Reduzierung der betriebsratsbedingten Kosten das Weihnachtsgeldbudget erhöhen würde. Gegen einen solchen Aushang hat der BR einen Unterlassungsanspruch. (Leitsatz Grimberg, AiB 1997, 52
ArbG Wesel v. 10. 4. 1996 – 2 BVGa 1/96 (rkr.), AiB 1997, 52
Gibt der AG die Kosten der Betriebsratstätigkeit in einer Weise bekannt, die nicht im Einklang mit dem BetrVG steht, hat der BR einen Anspruch auf Unterlassung.
BAG v. 12. 11. 1997 – 7 ABR 14/97, NZA 1998, 559
Die Verwendung des Troncaufkommens (Trinkgeldkasse) einer Spielbank in Schleswig-Holstein zur Begleichung von Sachmittelkosten des Betriebsrats verstößt gegen das Umlageverbot in § 41 BetrVG und ist deshalb unzulässig.
BAG, Beschluss vom 14. 8. 2002 - 7 ABR 29/ 01 (Lexetius.com/2002,2913 [2003/3/83])
Eine strafbare Behinderung oder Störung der Amtstätigkeit liegt nicht schon immer dann vor, wenn der AG es pflichtwidrig versäumt, den BR in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten zu beteiligen. Notwendig ist hier vielmehr das bewusste Beiseiteschieben des BR, beispielsweise die bewusste Weigerung des AG, den BR bei Kündigungen anzuhören (BAG 20. 9. 57, AP Nr. 34 zu § 1 KSchG; Richardi-Annuß, Rn. 21; Fitting, Rn. 6). Zuzugeben ist, dass die »Beiseiteschieben-Formel« wenig präzise ist, zumal entsprechend § 78 Satz 1 eine Behinderung der Organtätigkeit bereits dann zu bejahen ist, wenn die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wiederholt und beharrlich missachtet werden (GK-Oetker, Rn. 20).
Quelle: DKK, BetrVG, Kommentar für die Praxis
Zeigt die Zähne!!!!!!!!!!