Hallo talis-mann
zum Thema Technische Überwachung
Der Betriebsrat hat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Das Mitbestimmungsrecht dient dem Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer gegenüber technischen Kontrolleinrichtungen.
Dem Mitbestimmungsrecht kommen drei Ziele zu:
präventiver Schutz vor rechtlich unzulässigen Eingriffen,
Mitbeurteilungsrecht bei der oft schwierigen Ermittlung der Grenze zwischen zulässigem und unzulässigem Eingriff,
Mitgestaltung im Rahmen zulässiger Eingriffe.
Bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts müssen Arbeitgeber und Betriebsrat gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer schützen und fördern.
Die wird mit Kontrollen von Persöhnlichen Daten nicht Gewehrleistet. Es kann durchaus sein das sich ein Beschäftigter private Daten auf seinen Firmenrechner Speichert um damit entsprechende Andere Arbeitsrelevante Dinge zu untermauern .
Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfasst technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Dazu gehört auch die "bloße" technische Auswertung von manuell erhobenen Informationen durch eine technische Einrichtung
Gegenstand der Überwachung muss das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer sein. Leistung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist nicht im naturwissenschaftlichtechnischen Sinne als Arbeit pro Zeiteinheit zu verstehen, sondern jedes vom Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten geleistete Arbeiten. Deshalb ist bereits die bloße Information über die gefertigten Stücke eine Information über die Leistung des Arbeitnehmers, ohne dass ein Bezug zur verbrauchten Zeit hergestellt werden müsste.
Mit Verhalten wird ein jedes Tun oder Unterlassen im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich gekennzeichnet, das für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sein kann.
Ist ein Verhalten ohne Relevanz für das Arbeitsverhältnis, besteht nach dem Bundesdatenschutzgesetz ein Speicherungsverbot, da dem Arbeitgeber das erforderliche berechtigte Interesse nicht zukommt. Für eine Mitbestimmung über die Erhebung oder Verarbeitung eines derartigen Datums ist daher wegen des Vorranges des BDSG kein Raum.
Bei EDV-Anlagen genügt es, dass Daten erhoben werden, die zwar für sich allein noch keine Aussage über die Leistung oder das Verhalten eines Arbeitnehmers zulassen, jedoch in Verknüpfung mit anderen Statusdaten (z. B. Name, Geschlecht, Geburtstag, Familienstand, Kinderzahl, Schulbildung, berufliche Ausbildung) oder Betriebsdaten (z. B. Materialverbrauch einer Kostenstelle, Wartezeiten) eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle ermöglichen. Dem Mitbestimmungsrecht unterliegen grundsätzlich nur solche Überwachungsmaßnahmen, die einem bestimmten Arbeitnehmer zugeordnet werden können. Es reicht aus, wenn diese Personenbezogenheit mittelbar infolge von Rückschlüssen möglich ist, z. B. Feststellung anhand der Anwesenheitsliste, wer eine Maschine zu einem bestimmten Zeitpunkt bedient hat. Ist eine Identifizierung eines bestimmten Arbeitnehmers nicht möglich, besteht infolgedessen kein Mitbestimmungsrecht.
Nur soweit die Kontrolle mittels menschlicher Sinnesorgane durch technische Einrichtungen ersetzt wird, besteht eine Mitbestimmungspflicht. Die Kontrolle durch Menschen wird dagegen nicht von dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfasst. Es kann jedoch unter dem Gesichtspunkt des Ordnungsverhaltens im Betrieb mitbestimmungspflichtig sein.
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG setzt voraus, dass die technische Einrichtung eine eigenständige Kontrollwirkung entfalten kann. Dies ist bei bloßen technischen Hilfsmitteln nicht der Fall.
Auf welche Weise eine technische Einrichtung die Überwachung der Arbeitnehmer ermöglicht, ist unerheblich. Hierzu gehören auch Telefonanlagen wenn sie Leistungsdaten einzelner Arbeitnehmer erfassen und zu Aussagen über Verhalten und/oder Leistung verarbeiten[5]. Optisch kann die Überwachung durch
Filmkamera,
Fernsehanlage (für die entsprechende Vorschrift des Personalvertretungsrechts), oder
Videokamera
vorgenommen werden.
Ohne Bedeutung ist, ob die optischen Überwachungsanlagen fest installiert sind und automatisch oder handgeführt betätigt werden.
Das Mitbestimmungsrecht wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, die Kameras jederzeit für einen beliebigen Zeitpunkt nach ihrem freien Ermessen ein- und ausschalten zu können.
Nach der Rechtsprechung des BAG kommt es auch nicht auf die zeitliche Dauer der Überwachung an. Es genügen kurzzeitige Filmaufnahmen der einzelnen Arbeitsplätze von jeweils vier bis zwölf Minuten Dauer[.
Der Gebrauch von Mikrophonen, Lautsprecheranlagen und Telefonabhöranlagen ist - soweit er rechtlich überhaupt zulässig ist - mitbestimmungspflichtig. Das Mithören telefonischer Verkaufsgespräche einschließlich der Kundenberatung mit dem Ziel, die Schulung der betroffenen Arbeitnehmer sachgerecht zu ergänzen, unterliegt der Mitbestimmung.
Heimliche akustische Überwachungsmaßnahmen sind unzulässig. Bei der Anfertigung von Tonaufnahmen kann ein Verstoß gegen das Strafgesetzbuch vorliegen, der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Arbeitgeber verwehrt, den Inhalt eines Telefongesprächs seines Arbeitnehmers zu verwerten, selbst wenn der Arbeitnehmer Kenntnis von der Mithörmöglichkeit hatte.
Fahrtenschreiber in Kraftfahrzeugen sind technische Einrichtungen im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn auch Kontrolle des Verhaltens des Fahrers nur "Nebeneffekt" ist. Soweit nach der Straßenverkehrszulassungsordnung die Anbringung von Fahrtenschreibern in Kraftfahrzeugen vorgeschrieben ist, besteht wegen des Vorranges des Gesetzes kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Dagegen bleibt das Mitbestimmungsrecht bestehen, wenn der Arbeitgeber Fahrtenschreiber in leichteren Fahrzeugen anbringt, für die die Verwendung dieser Geräte gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
Eine EDV-Anlage ist multifunktional einsatzfähig, z. B. in der Buchhaltung, für Marketingzwecke und im Personalbereich. Sie wird erst dann zu einer technischen Überwachungseinrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn nach ihrer Software Verhaltensdaten von Arbeitnehmern erfasst, verarbeitet oder programmgemäß Arbeitnehmerdaten zu Aussagen über Verhalten oder Leistung einzelner Arbeitnehmer verarbeitet werden können.
Bildschirmgeräte, die als Datensichtgeräte lediglich dazu dienen, gespeicherte Informationen sichtbar zu machen, fallen nicht unter das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Wenn allerdings durch Verbindung mit einem Rechner und aufgrund vorhandener Programme Verhaltens- und Leistungsdaten ermittelt und aufgezeichnet werden, die bestimmten Arbeitnehmern zugeordnet werden können.
Das Regelwerk des BetrBVG und das BDSG sieht keine personnenbezogene Kontrolle durch den BR vor ich würde zuerst dem AG. jegliche Kontrolle untersangen bzw wichtige Dinge die durch die EDV geprüft werden müssen nur im beisein BR mit Erklärung warum , weshalb. Und im zweiten schritt wie rainer w schon geschrieben hat eine BV abschließen damit jeder weiß was er darf und nicht. Die TBS Technologie und Beratungsstelle sind da Fachleute drin. Die Beraten die BR gut und helfen bei der Erstellung.bzw erstellen eine auf den Betrieb zugeschnittene BV.
Ich würde noch eine BR Info herausgeben wo ich auf den Sachstand hinweise ,damit die Kollegeinen und Kollegen bescheid wissen.