Erstellt am 07.11.2008 um 18:25 Uhr von ridgeback
@kidock,
nach Ende der EZ wird das ruhende ArbVerh. wieder zu den ursprünglichen Vertragbedingungen aktiviert, soweit sie nicht zulässig einvernehmlich geändert worden sind. Ein Anspruch auf Beschäftigung am selben Arbeitsplatz wie vor dem Erziehungsurlaub steht der Rückkehrerin nur bei einzel- oder kollektivvertraglicher Vereinbarung zu. § 18 BErzGG enthält daher keine Arbeitsplatzgarantie.
Erstellt am 07.11.2008 um 18:30 Uhr von kidock
@ridgeback:
Vielen Dank für deine Antwort. Leider gehst auch Du auf die Ansprüche nach dem gültigen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ein.
Hier geht es allerdings um die Rückkehr nach der Mutterschutzzeit! Und im Mutterschutzgesetz finde ich leider keine entsprechende Aussage. Oder brauche ich vielleicht doch eine neue Brille... ;-))
Erstellt am 07.11.2008 um 18:56 Uhr von Lotte
kidock,
grundsätzlich hat eine Frau, die nach der Muschutz zurückkehrt die gleichen Rechte wie jemand, der nach dem Urlaub zurückkehrt.
Es geht für beide das, was der AV hergibt und der BR ggf. zustimmt. Das ist aber auch nach Elternzeit noch so.
Erstellt am 07.11.2008 um 19:38 Uhr von Alexa
Hallo Kidock,
Lotte hat völlig Recht. Mutterschutzfrist ist sowas wie ein längerer (Sonder-)Urlaub, der das Arbeitsverhältnis eigentlich nicht nachhaltig berührt bzw. verändert.
Es ist zwar oft so, dass sich dann eine Elternzeit anschließt - aber das muss ja nun nicht so sein. Denke bitte an die evtl. Regelungsansprüche für die "Stillzeit"!